Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021
4. Verhältnis zum internationalen Recht und Cassis-de-Dijon-Prinzip
Die vorgeschlagenen Anpassungen im Rahmen dieser Revision stehen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Die Schweiz unterhält weiterhin eine Anmeldeverfahren für neue Stoffe wie in der OECD vorgesehen.
Die Sprachen der Kennzeichnung sind eine nationale Angelegenheit der Schweiz.
Erleichterungen bei der Meldepflicht, die denen der EU entsprechen, werden autonom eingeführt.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen in der ChemV
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
Abs. 1 Bst. b Ziffer 2
Eine Chemikalie darf nur abgegeben werden, wenn sie den Sprachanforderungen bzgl. des Abgabeorts entspricht, das heisst in der oder den Amtssprachen des Abgabeorts gekennzeichnet ist. In der Praxis wird sich in der Regel die Herstellerin mit der Händlerin einigen, in welchen Orten das Produkt abgegeben werden soll bzw. in welchen Sprachen die Kennzeichnung erfolgt. Möchte die Händlerin das Produkt in der Folge doch an einem Ort/in einer Region mit einer anderen Amtssprache, in der das Produkt bisher nicht gekennzeichnet ist, abgeben, so ist es aufgrund der Bestimmung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b nötig, dass die Kennzeichnung auch in dieser Sprache erfolgt. Es handelt sich um eine Änderung der ursprünglich von der Herstellerin mit dem Produkt verfolgten (Verkaufs-)Absicht bzw. der allfälligen Abmachung zwischen Herstellerin und Händlerin. Durch die Veranlassung dieser Anpassung wird die Händlerin zur Herstellerin und muss damit auch die Verantwortung für die neue Kennzeichnung übernehmen.
Abs. 2 Bst. f
In der EU stellen die EU-REACH-Verordnung und die EU-CLP-Verordnung ein hohes Schutzniveau sicher. Entspricht ein Stoff den Anforderungen von Art. 5 der EU-REACH-Verordnung, ist er registriert, es existiert für ihn ein Datensatz und Daten sind verfügbar, um die Selbstkontrolle durchzuführen. Daher sollen in Zukunft diese Stoffe den Status alter Stoffe erhalten. Die Ziffer 1 und 2 umschrieben weitere Bedingungen:
1. ein Stoff, darf ohne Anmeldung maximal bis zu der Obergrenze der registrierten Mengenkategorie in Verkehr gebracht werden. Ist ein Stoff beispielsweise in der EU in der Mengenkategorie 10 – 100 Tonnen pro Jahr registriert, darf er in der Schweiz bis maximal 100 Tonnen ohne Anmeldung pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
2. ein Stoff, der ausschliesslich als Zwischenprodukt unter streng kontrollierten Bedingungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 der EU-REACH-Verordnung, d.h. ohne Daten zu den physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Endpunkten, registriert ist, darf ohne Anmeldung nicht zu einem anderen Zweck in der Schweiz verwendet werden.
Ein Stoff darf in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller/Importeur zeigen kann, dass der Stoff den Vorschriften nach Art. 5 der EU-REACH-Verordnung entspricht und im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) rechtmässig in Verkehr ist. Sofern eine Tonne oder mehr pro Jahr in Verkehr gebracht wird, ist dies der Fall, wenn der Stoff mit einem Datensatz in mindestens der in Verkehr gebrachten Menge registriert ist oder unter eine Ausnahme von der Registrierungspflicht fällt.
Darüber hinaus gilt: Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen. Dies gilt bereits heute (Art. 16 Abs. 2 ChemV).
Abs.4
Die Fussnoten werden an die aktuellen Versionen der EU-Verordnungen angepasst, damit keine unnötigen technischen Handelshemmnisse mit der EU entstehen. Die Änderungen betreffen die Anhänge