Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021
Haut und schwere Augenschäden) gekennzeichnet werden. In der Schweiz fallen mit H314 gekennzeichnete Chemikalien in die Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziff. 1.2 ChemV und dürfen in der Folge nicht mehr in der Selbstbedienung an private Verwender abgegeben werden (Art. 63 ChemV).
Im Dossier zur Einstufung von Milchsäure als Skin Corr. 1C auf europäischer Ebene gab es Resultate aus in vitro Tests (bspw. nach OECD TG 431), die für Milchsäure erst ab rund 10% eine hautätzende Wirkung gezeigt haben. Die Anzahl vorhandener Testergebnisse war aber für den Risikoausschuss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nicht ausreichend, um für diesen Stoff einen statistisch hinreichend abgesicherten höheren stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwert abzuleiten. In der Folge wurde der in diesem Fall sehr konservative allgemeine Konzentrationsgrenzwert von 5% als verbindlich festgelegt.
Bei der Einstufung hinsichtlich der hautätzenden Wirkung werden drei Unterkategorien (1A-stark; 1Bmittel, 1C-schwach) unterschieden. Milchsäure ist der erste Stoff mit einer harmonisierten Einstufung als Skin Corr. 1C (schwach), der in grösseren Mengen in Produkten für private Verwenderinnen eingesetzt wird.9 Milchsäure hat eine breite Verwendung, bspw. wird sie eingesetzt in Entkalkern und Reinigungsmitteln für den täglichen Gebrauch.
Wenn Produkte für private Verwender auf Grund ihrer Einstufung/Kennzeichnung in Gruppe 2 nach Anhang 5 ChemV fallen und in der Folge von der Selbstbedienung im Detailhandel ausgeschlossen sind, werden die massgebenden Stoffe in der Regel durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt. Dies ist aus Sicht des Gesundheitsschutzes erwünscht. Im Falle der Milchsäure präsentiert sich die Ausgangslage allerdings anders. In Anhang VI der EU-CLP-Verordnung gibt es derzeit historisch bedingte Inkonsistenzen. Verschiedene Säuren, die stärker eingestuft sind (Skin Corr. 1B) haben einen stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwert für die Ätzwirkung auf die Haut, welcher höher ist (10-20%) als der Grenzwert für die Milchsäure. Damit besteht die Gefahr, dass Milchsäure haltige Produkte, welche bisher in den Statistiken von Tox Info Suisse nicht negativ aufgefallen sind, durch Produkte mit stärkeren Säuren und in ggf. sogar höherer Konzentration ersetzt werden. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes sollte eine solche Entwicklung vermieden werden.
Der vorliegende Entwurf sieht deshalb in Anhang 5 Ziff. 1.2 Buchstabe c (ChemV) für Produkte, die ausschliesslich wegen ihrem Gehalt an Milchsäure als hautätzend eingestuft und mit H314 gekennzeichnet werden müssen, eine Ausnahme von Gruppe 2 vor. Damit können diese weiterhin in Selbstbedienung abgegeben werden. Produkte, die ausschliesslich wegen ihrem Gehalt an Milchsäure mit H314 gekennzeichnet sind, müssen auf ihrer Etikette zwingend den Namen der Milchsäure aufgeführt haben. In der Praxis können solche Produkte deshalb sowohl durch den Detailhandel wie auch durch die kantonalen Vollzugsbehörden leicht von anderen mit H314 gekennzeichneten Produkten unterschieden werden, die weiterhin in Gruppe 2 fallen.
Anmerkung zum Einstufen von Produkten: Für Produkte mit einer Milchsäurekonzentration im Bereich von 5-10% empfiehlt es sich, bei der Einstufung nicht die Berechnungsmethode (5%) anzuwenden, sondern sie mit den vorhandenen in vitro Tests für die Ätzwirkung auf die Haut zu prüfen. Negative Testergebnisse können dann direkt für eine Nicht-Einstufung im Einzelfall verwendet werden.
2.5. Kantonale Verfügungen
Auf Anregung der kantonalen Chemikalienfachstellen wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Fachstelle eines Kantons bei Beanstandungen gegenüber auf ihrem kantonalen Gebiet befindlichen Filialen eines Unternehmens, dessen Firmensitz sich in einem anderen Kanton befindet, direkt Vollzugsmassnahmen einleiten kann. Bisher kann nur die Fachstelle desjenigen Kantons Massnahmen einleiten, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
9 Anmerkung: Nebst Milchsäure gibt es bisher in Anhang VI EU-CLP-Verordnung lediglich 3 weitere Stoffe, die ausschliesslich wegen ihrer harmonisierten Einstufung mit Skin Corr. 1 in Gruppe 2 fallen. Sie haben aber gemäss Produkteregister keine entsprechende kommerzielle Bedeutung in Alltagsprodukten für private Verwender. Weitere 12 Stoffe, die in Anhang VI harmonisiert mit Skin Corr. 1C eingestuft sind, haben zusätzliche Gefahren, die zu einer Zuordnung in Gr. 2 (3 Stoffe) oder sogar in Gr. 1 (9 Stoffe, keine Abgabe an Private) führen.