Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021

sollen ohne vorgängiges behördliches Verfahren in Verkehr gebracht werden dürfen. Das heisst, dass bereits in der EU gemäss EU-REACH-Verordnung registrierte Stoffe in der Schweiz nicht mehr anmeldepflichtig wären, da sie den Status «alte Stoffe» erhalten.

Rahmenbedingungen für den Paradigmenwechsel

Um die Anforderungen mit dem grössten Handelspartner der Schweiz, der EU, zu harmonisieren, werden die Ausnahmen von der Registrierungspflicht unter Artikel 2 Absatz 7 der EU-REACH-Verordnung3 in der Schweiz übernommen, wie z.B. Anhang IV EU-REACH-Verordnung mit bestimmten Stoffgruppen, die nicht der Registrierungspflicht unterliegen.

Auch sollen für die anmeldepflichtigen Stoffe die gleichen risikobasierten Erleichterungen wie in der EU gelten. Namentlich sind dies die Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen nach Anhang XI EU-REACH-Verordnung, insbesondere Nutzung vorhandener Daten, Beweiskraft der Daten, quantitative oder qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung ((Q)SAR), In-vitro-Prüfungen, Stoffgruppen- und Analogiekonzept sowie stoffspezifische expositionsabhängige Prüfung.

In der Schweiz werden weiterhin nur die in Verkehr gebrachten neuen Stoffe (als solche, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem der neue Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll) der Anmeldepflicht unterliegen (Art. 9 Abs. 2 ChemG), wohingegen unter der EU-REACH-Verordnung alle hergestellten oder importierten Stoffe der Registrierungspflicht unterstehen.

Bis auf weiteres sollen auch Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomeren sind, von der Anmeldepflicht in der Schweiz ausgenommen bleiben. Dies stellt eine grosse Erleichterung gegenüber der Regelung zur Registrierung in der EU dar.

2.2. Anpassung der Sprachanforderungen an die Kennzeichnung

Bisher sind die minimalen Sprachanforderungen an die Kennzeichnung in den verschiedenen Verordnungen im Bereich Chemikalien (ChemV, ChemRRV, VBP, PSMV und DüV) unterschiedlich geregelt:

 Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, von Biozidprodukten wie auch die Sonderkennzeichnung für bestimmte gefährliche Chemikalien in der ChemRRV hat i.d.R. in mindestens zwei Amtssprachen zu erfolgen.

 Dies gilt auch für Pflanzenschutzmittel, allerdings muss darunter die Amtssprache des Verkaufsgebietes sein.

 Dünger und parallelimportierte Pflanzenschutzmittel sind hingegen mindestens in der resp. in einer der Amtssprache des Verkaufsgebietes zu kennzeichnen.

 Mit Biozidprodukten behandelte Waren wiederum sind in der oder den Amtssprachen des Ortes zu kennzeichnen, an dem die behandelte Ware in Verkehr gebracht wird.

Produkte, die gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen4, können zudem auch nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht5 wird, gekennzeichnet werden (Art. 16e Abs. 2 THG).

3 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

4 Nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen (Art. 16a Abs. 2 THG): a. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; e. Produkte, für die der Bundesrat eine Ausnahme beschlossen hat: siehe Art. 2 Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV; SR 946.513.8.

5 Es ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Inverkehrbringens nach THG weiter gefasst ist als im ChemG. Er umfasst den gewerblichen oder beruflichen Eigengebrauch des Produkts sowie dessen Verwendung oder Anwendung im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung.