Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021

Abs. 3

Da Buchstabe b in Abs. 1 gestrichen wird und NLPs somit anmeldepflichtig werden, entfällt für sie die Meldepflicht. Entsprechend ist der Verweis auf Absatz 1 Buchstabe b hier zu streichen.

Art. 30 Schutzdauer für Daten

Abs. 1

Die Schutzdauer wird von 10 auf 12 Jahre erweitert; dies entspricht den Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung. Damit wird auch dem Wunsch einiger Kommentare zur Vernehmlassung der letzten Revision ChemV Rechnung getragen.

Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

Im Zuge des technischen Fortschritts soll die Voranfrage nicht auf die schriftliche Form begrenzt bleiben.

3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen

3. Kapitel: Meldepflicht Art. 49 Inhalt der Meldung

Abs. 2: Der Rechtstext soll an die gängige, im Einvernehmen mit der Abteilung Chemikalien des BAG und im Sinne einer Harmonisierung mit der EU angewandte Praxis der Anmeldestelle Chemikalien angepasst werden, nicht gesundheitsgefährdende Duftstoffe bis 5 % in einer Rezeptur mit generischen Identifikatoren zu akzeptieren. Darüber hinaus sollen auch nicht gesundheitsgefährdende Farbstoffe bis maximal 25 % mit einem generischen Namen benannt werden dürfen, wie es auch im Anhang VIII EU-CLP-Verordnung vorgesehen ist.

In der Schweiz soll die Zulässigkeit zusätzlich dahingehend eingeschränkt werden, dass die fraglichen Inhaltsstoffe zudem keine besonders besorgniserregenden Stoffe im Sinne des Anhangs 3 ChemV und damit implizit keine PBT-Stoffe oder endokrine Disruptoren sein dürfen. Eine Reihe von Duftstoffen hat nachweislich oder vermutlich solche Eigenschaften, so der Amber-Duftstoff Karanal, Nitromoschusverbindungen wie Moschusxylol oder deren Ersatzstoffe, die polycyclischen Moschusverbindungen wie HHCB und AHTN.

Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht

Abs. 1 Bst. b

Die Ausnahme für Bildungszwecke hat sich aufgrund von Erfahrungen als nicht sinnvoll erwiesen und soll gestrichen werden. Insbesondere, wenn Jugendliche mit solchen Stoffen umgehen, muss Tox Info Suisse im Notfall Zugriff auf die Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen haben.

Abs. 1 Bst. l

„Auf Wunsch formulierte Anstrichfarbe“ ist eine Farbe, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert wird. Jeder gemischte Farbton wäre nach Art. 48 meldepflichtig. Dies ist jedoch in der Praxis nicht umsetzbar. Daher sollen wie in der EU auf der Etikette der Basisfarbe die UFIs der zugemischten, UFI-pflichtigen Farbkomponenten erscheinen, wenn diese mehr als 0.1% des Endprodukts ausmachen. Machen sie mehr als 5% aus, sind sie ausserdem als Inhaltsstoff zu nennen.

6. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

4. Abschnitt: Anpassung der technischen Vorschriften und der Kandidatenliste Art. 84

Um abgelaufenen Datenschutzfristen und den internationalen Entwicklungen bei den Stoffinventaren Rechnung zu tragen, soll das BAG im Einvernehmen mit SECO und BAFU die neue Liste der nicht anmeldepflichtigen neuen Stoffe (Anhang 7 ChemV) regelmässig anpassen. Sollten Stoffe aus der Liste fallen und somit anmeldepflichtig werden, wird eine entsprechende Übergangsfrist definiert, damit Herstellerinnen, die einen solchen Stoff in Verkehr bringen die notwendige Zeit haben, eine Anmeldung vorzubereiten oder den Stoff vom Markt zu nehmen.