Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021

3. Auswirkungen

3.1. Wirtschaft

Modernisierung des Anmeldeverfahrens für Neustoffe

Zur Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Anpassung des Anmeldeverfahrens für neue Stoffe hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) und der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)10 erstellt. Diese umfasst auch einen KMU-Verträglichkeitstest, der extern vergeben und von dem Beratungsunternehmen KPMG durchgeführt wurde.

Anhand einer Befragung betroffener Firmen via ihre Verbände sowie Datenanalysen aus der EU-Registrierungsdatenbank und des CH-Produkteregisters wird in der RFA abgeleitet, dass höchstens 75 Stoffe in Verkehr sind, die unter der neuen Regelung anmeldepflichtig werden. Die daraus resultierenden initialen Kosten für die Anmeldung von nicht registrierten EINECS-Stoffen beläuft sich auf maximal 11.8 Mio. Franken. In den Folgejahren werden rund 1 Mio. Franken pro Jahr im Vergleich zum heutigen System eingespart, da alle Stoffe, die in der EU registriert sind, nicht zusätzlich in der Schweiz angemeldet werden müssen. Die initialen Kosten dürften somit über die Jahre durch die Einsparungen kompensiert werden.

Die KMU-Verträglichkeitsstudie hat gezeigt, dass die Auswirkungen der Modernisierung der Regulierung für kleine und mittlere Unternehmen generell als gering zu beurteilen sind und von diesen eher vorteilhaft eingeschätzt werden. Gleichzeitig haben einige KMU Unterstützung durch die Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten eingefordert. Die zuständigen Bundesstellen werden Stofflisten zur Verfügung stellen und bei anspruchsvollen Abklärungen zur Anmeldepflicht und Identität von Stoffen Unterstützung anbieten und so zur Entlastung der KMU beitragen.

Die Regelung wird das Schutzniveau erhöhen, da für alle Stoffe Sicherheitsdaten verwendet werden können und so mit den Stoffen sicher umgegangen werden kann. Der Nutzen wurde anhand spezifischer Beispiele in den Bereichen Arbeitnehmer-, Verbraucher und Umweltschutz exemplarisch aufgezeigt. Insgesamt ist also festzuhalten, dass der Nutzen die initialen Kosten um ein Vielfaches übersteigt.

Harmonisierung der Sprachanforderungen an die Kennzeichnung

Die Harmonisierung der Sprachanforderungen an die Kennzeichnung wird den Aufwand der Industrie für die Kennzeichnung von Biozidprodukten und Zubereitungen, die bislang zweisprachig gekennzeichnet sind und in allen Sprachregionen vertrieben werden, initial erhöhen. Eine Regulierungsfolgenabschätzung11, u.a. basierend auf Erhebungen der Tessiner Chemikalienfachstelle, hat ergeben, dass sich die initialen Kosten auf etwa 1.4 Mio. Franken belaufen werden. Die grosszügigen Übergangsfristen, welche mit dieser Revision ebenfalls eingeführt werden und die Kopplung der Übergangsfristen an die Einführung des eindeutigen Rezepturidentifikators UFI, federn die Kosten ab.

Bei den jährlichen Kosten für neu in Verkehr gebrachte Produkte halten sich Einsparungen (einsprachige Kennzeichnung bei Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, die in nur einer Sprachregion vertrieben werden) und Kosten (dreisprachige bei Vertrieb in der ganzen Schweiz) in etwa die Waage.

Eine Erleichterung der Sprachanforderungen der Kennzeichnung wird sich insbesondere bei den vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommenen Stoffen, Zubereitungen und Produkten ergeben, namentlich den Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln. So kann die Kennzeichnung dieser Produkte neu auch in der (oder den) Amtssprache(n) des Abgabeorts angegeben werden kann. Dies erleichtert insbesondere den Import dieser Produkte aus den Nachbarländern in die jeweilige Sprachregion.

Da in Zukunft die Kennzeichnung in der Sprache der ortsansässigen Bevölkerung zu erfolgen hat, werden Schäden durch falsche Lagerung, Anwendung und Entsorgung vermieden. Dies führt zu weniger Unfällen. Die Kosten sind gegen den Nutzen der Massnahme aufzuwiegen. Einerseits wird das Schutz-

10 Die RFA ist im Internet abrufbar unter https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-chemikalienrechts/aenderung-der-chemikalienverordnung-chemv.html

11 Die RFA ist im Internet abrufbar unter https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-chemikalienrechts/aenderung-der-chemikalienverordnung-chemv.html