Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021
2. Kapitel: Kantone
Die Überschriften der beiden Abschnitte in diesem Kapitel werden aufgehoben.
Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
Abs. 2: Der Verweis wird auf Art. 90a angepasst.
Art. 89
Dieser Artikel wird aufgehoben und seine Inhalte in Art. 90a Bst. a überführt.
Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden
Bst. a enthält die Regelung des bisherigen Art. 89.
Bst. b regelt das Vorgehen, wenn ein Kanton Verstösse beim Umgang in einer Filiale eines Unternehmens feststellt, dessen Hauptsitz in einem anderen Kanton liegt. Hier erhält der Kanton, in dem sich der Verstoss ereignet hat, die Möglichkeit, die Verfügung direkt an den Hauptsitz des Unternehmens zu richten. Ein Kanton ist somit für die Verfügung bei Verstössen, die auf seinem Territorium begangen werden, direkt zuständig.
7. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 93c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.202213
Abs. 1
Stoffe und Zubereitungen, deren Kennzeichnung nicht die neuen Anforderungen bzgl. der Sprache der Kennzeichnung erfüllen, dürfen noch längstens bis zum 31.12.2025 in Verkehr gebracht werden. (vgl. Kapitel 2.2 Sprachanforderung an die Kennzeichnung)
Abs. 2
Vor dem Durchführen von Tierversuchen für die Anmeldung ist eine Voranfrage nach Artikel 31 bei der Anmeldestelle einzureichen. Plant eine Firma, in Bezug auf einen Stoff, der mit dem Inkrafttreten dieser Änderung anmeldepflichtig wird, Versuche an Wirbeltieren, hat sie die Voranfrage innert 18 Monate nach Inkrafttreten zu stellen. Damit hat die Anmeldestelle die Möglichkeit zwei oder mehrere Firmen, die für gleiche oder strukturverwandte Stoffe Wirbeltierversuche planen, zu gemeinsamen Versuchen zu verpflichten. Das liegt einerseits im Interesse des Tierschutzes und verringert andererseits die Kosten der Firmen. Auf weitere Massnahmen zur Organisation der Aufarbeitung dieser Stoffe (wie z.B. die Substance Information Exchange Fora unter EU-REACH-Verordnung) wird angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl an Stoffen verzichtet.
Da diese Stoffe bereits in Verkehr gebracht werden, gilt Art. 40, der das Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen regelt, bis fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Änderung nicht, wenn eine Voranfrage fristgerecht eingereicht wurde. Falls nicht, läuft die Ausnahme 18 Monate nach Inkrafttreten ab. Falls eine Firma Langzeittests (z.B. chronische Toxizität/Karzinogenität; Testdauer 2 Jahre zzgl. Vorstudie und Auswertung) durchführen muss, kann die Zeit zu kurz sein, um alle geforderten Test durchzuführen. Daher erhält die Anmeldestelle im begründeten Einzelfall die Möglichkeit die Frist um maximal zwei Jahre zu verlängern.
Abs. 3
Für Anmeldungen neuer Stoffe, die unter dem bisherigen Recht eingereicht wurden, aber nicht mehr anmeldepflichtig sind, da sie nunmehr unter die Definition «alter Stoff» fallen, müssen die Folge- und Informationspflichten nach Art. 46 und 47 nicht mehr erfüllt werden. Allerdings fallen sie neu unter die Meldepflicht nach Art. 49 -54. Diese müssen sie gemäss Art. 48 innert drei Monaten erfüllen.
13 Art. 93b wurde bereits am 18.11.2020 vom Bundesrat beschlossen und tritt am 1.1.2022 in Kraft, s. AS 2020 5125