Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021
2.3. Anpassungen bei der Meldung von Zubereitungen
In der EU werden die Anforderungen an die Meldung ab dem 1.1.2021 mit Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung6 harmonisiert. U.a. ist vorgesehen, dass nicht-gesundheitsgefährdende Duft- und Farbstoffe nicht mit ihrem chemischen Namen, sondern mit ihrer Funktion als Duft- bzw. Farbstoffe als solche zu deklarieren sind. Diese Erleichterung für die Firmen soll auch in der Schweiz eingeführt werden.
Formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden, fallen im Prinzip ebenfalls unter die Meldepflicht. Da dies jedoch zu beliebig vielen mengenmässig kleinen Meldungen führen würde, sieht die EU in Art. 25 Abs. 8 der EU-CLP-Verordnung7 unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Meldepflicht vor. Diese Präzisierung soll neu auch für die Meldung nach Art. 48-54 ChemV Anwendung finden. Einschliesslich der hierfür geltenden Rahmenbedingungen:
Falls keine Meldung erfolgt ist und kein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) erstellt wurde, müssen die eindeutigen Rezepturidentifikatoren aller in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe enthaltenen Gemische mit einer Konzentration von mehr als 0,1 %, in die ergänzenden Informationen auf der Etikette aufgenommen werden. Dies in absteigender Reihenfolge ihrer Konzentration in der Anstrichfarbe.
Beträgt die Konzentration eines Gemisches mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator mehr als 5 %, ist die Konzentration dieses Gemisches auch in die ergänzenden Informationen auf der Etikette neben ihrem eindeutigen Rezepturidentifikator aufzunehmen.
2.4. Anpassung der Abgabebestimmungen im Zusammenhang mit der Umklassierung Milch-
säure
Durch eine Umklassierung von Milchsäure in der EU (neu hautreizend Kat. 1C), die von der Schweiz übernommen wird, dürften insbesondere Entkalker auf Milchsäure-Basis in der Schweiz nicht mehr in Selbstbedienung an private Verwenderinnen abgegeben werden. Dies könnte dazu führen, dass Milchsäure durch unerwünschte gefährlichere Alternativen ersetzt wird. Über eine Anpassung der Abgabebestimmungen soll deshalb sichergestellt werden, dass solche von der Umklassierung der Milchsäure betroffene Produkte auch künftig in Selbstbedienung an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden können.
Technische Beschreibung:
Milchsäure (CAS Nr. 79-33-4) wird durch die 15. Anpassung an den technischen Fortschritt8 (15. ATP) zur EU-CLP-Verordnung per 1. März 2022 im EWR und in der Schweiz neu verbindlich als Skin Corr. 1C eingestuft. Produkte, die diesen Stoff in einer Konz. von mind. 5% enthalten (Generischer Konzentrationsgrenzwert (GCL)) nach Anhang I Tab. 3.2.3 EU-CLP-Verordnung) müssen damit künftig nach der Berechnungsmethode als Skin Corr. 1C eingestuft und mit H314 (Verursacht schwere Verätzungen der
6 Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung; ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1–12. Das ursprüngliche Datum (1.1.2020) wurde um ein Jahr verschoben: Delegierte Verordnung (EU) 2020/11 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung; ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 8–14.
7 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1676 der Kommission vom 31. August 2020 zur Änderung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Bezug auf nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe; ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 1.
8 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2