Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Es ist ein neuer Zugriff auf das N-SIS für Ausschreibungen zur Rückkehr vorzusehen.Documents adaptés après la 2ème consultation des offices
Rückkehrentscheide werden gleichzeitig vom SEM und von den kantonalen Behörden verfügt. Beim SEM dürfen der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration und der Direktionsbereich Asyl auf das N-SIS zugreifen und solche Ausschreibungen eingeben, löschen oder für nichtig erklären. Der Direktionsbereich Asyl betraut die Sektion Dokumentenmanagement mit der Eingabe der Ausschreibungen. Diese verfügt jedoch über keinen eigenen Zugriff auf das N-SIS und darf nur im Auftrag des Direktionsbereichs Asyl Daten im ZEMIS erfassen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. h Ziff. 1 und 2
Die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) haben bereits heute nach Massgabe ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit Zugriff auf die Daten im SIS. Die Abfragemöglichkeit beschränkt sich aber auf die Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Diese Aufgabe wird neu in Ziffer 1 festgelegt. Der NDB hat die Aufgabe, Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Er erhält deshalb neu zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Zugriff auf die Daten im SIS. Absatz 1 Buchstabe h wird entsprechend ergänzt (Ziff. 2).
Art. 7 Abs. 1 Bst. hbis
Der Buchstabe hbiserwähnt neu das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 16 Abs. 5 Bst. j BPI). Bei diesem erhält die Stelle Zugriff, die Ausfuhrbewilligungen für Waffen erteilt, um zu überprüfen, ob die Person, die eine Waffe ausführen will, oder die entsprechende Waffe im SIS ausgeschrieben ist.
Art. 7 Abs. 1 Bst. hter
Im Bundesamt für Zivilluftfahrt erhalten gemäss Buchstabe hterdie Einheiten Zugriff, die prüfen, ob neu zuzulassende Luftfahrzeuge oder deren Motoren ausgeschrieben sind.
Art. 7 Abs. 1 Bst. i
Die kantonalen Migrationsbehörden dürfen bereits heute auf das N-SIS zugreifen. Neben der Prüfung eines Visumgesuchs, der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Ziff. 1) können sie neu Ausschreibungen zur Rückkehr prüfen und diese freigeben (Ziff. 2).
Art. 7 Abs. 1 Bst. ibis
Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden sind ebenfalls berechtigt, um zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das System zuzugreifen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. j
Absatz 1 Buchstabe j regelt den Zugriff der Strassenverkehrsämter (vgl. Art. 16 Abs. 5 Bst. l BPI). Neu haben diese nebst den ihnen vorgeführten Fahrzeugen und Teilen davon auch die dazugehörigen Dokumente sowie die Nummernschilder zu überprüfen.