Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Auch der Beschluss 2007/533/JI (vgl. Art. 77 Ziff. 6 Verordnung «SIS Polizei») bzw. dieDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (vgl. Art. 63 Ziff. 7 Verordnung «SIS Grenze»), welche angepasst werden, erwähnen die zu erfüllenden Mindestqualitätsstandards. Sie stellen in der Schweiz die rechtliche Grundlage für das System SIS-AFIS dar, das die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an das SIS ermöglicht.
Abs. 2
Absatz 2 regelt in Umsetzung von Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 33 Abs. 2 und 3 Verordnung «SIS Grenze»), in welchen Fällen eine Abfrage mittels daktyloskopischer Daten zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn die Abfrage zur Identifikation einer Person erfolgt und die vorhandenen Daten dazu nicht ausreichen (Bst. a). Ebenfalls mittels daktyloskopischer Daten darf das N-SIS abgefragt werden, wenn diese an einem Tatort einer schweren oder terroristischen Straftat aufgefunden wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und die Abfrage auch im nationalen automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) erfolgt ist (Bst. b).
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Ausschreibungskategorie zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle wird um die Ermittlungsanfrage (vgl. Erläuterungen zu Art. 33) ergänzt. Zudem können neben vermissten Personen auch schutzbedürftige Personen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungskategorien für die Kennzeichnung solcher eingehenden Ausschreibungen in Absatz 1 werden entsprechend angepasst.
Art. 14a Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache
Abs. 1
Neu können gewisse Ausschreibungen von Personen mit Sachen, die mit der ausgeschriebenen Person in Zusammenhang stehen, ergänzt werden. Es erfolgt dabei keine separate Sachausschreibung und auch keine Verknüpfung einer Personen- mit einer Sachausschreibung. Die Sachen sind damit untrennbar mit der Ausschreibung einer Person verbunden, zu der sie gehören. Daten zu solchen Sachen werden damit automatisch gelöscht, sobald die Ausschreibung der Person, zu der sie in Verbindung stehen, gelöscht wird. Demgegenüber hat aber die Löschung der Sache keine Auswirkungen auf die Ausschreibung zur Person.
Bezweckt wird damit, dass über diese Sache die ausgeschriebene Person aufgefunden wird. Der «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei» spricht dabei in der englischen Fassung von «object extension», was wohl mit «Sach-Erweiterung» zu übersetzen wäre. Dieser Begriff ist aber schlecht fassbar. Deswegen soll in der N-SIS-Verordnung von einer «Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache» gesprochen werden. Die Sachen, mit denen Personenausschreibungen ergänzt werden können, sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 Verordnung «SIS Polizei»): Kraftfahrzeuge (Bst. a), Anhänger (Bst. b), Wohnwagen (Bst. c), Wasserfahrzeuge (Bst. e), Container (Bst. g), Luftfahrzeuge (Bst. h) und amtliche Blankodokumente (Bst. k).
Abs. 2
Bei welchen Ausschreibungskategorien diese Möglichkeit besteht, legt Absatz 2 fest. Diese Möglichkeit sieht die Verordnung «SIS Polizei» vor bei der Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (vgl. Art. 26 Abs. 5), im Hinblick auf eine Teilnahme an einem