Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Bst. bDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices
Handelt es sich um eine Ausschreibung zu vermissten oder schutzbedürftigen Personen, sind zusätzlich aufzuführen: die ausschreibende Behörde (Ziff. 1, siehe «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei», Anhang II Ziff. 1 Bst. c [iv]), die dazugehörige Verfügung (Ziff. 2, siehe Anhang II Ziff. 1 Bst. c [v]) und die Kategorisierung der Art des Falls, also ob es sich beispielsweise um ein Kind handelt, das von der Entführung durch einen Elternteil bedroht ist und deswegen am Reisen gehindert werden muss, oder die weiteren in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a–e der Verordnung «SIS Polizei» erwähnten Ausschreibungskategorien (siehe auch Anhang II Ziff. 1 Bst. c. [vii]).
Bst. c
Buchstabe c der vorliegenden Bestimmung betrifft neu die Ausschreibung zur Rückkehr. Dabei geht es um folgende Entscheide: Wegweisungsverfügungen der Kantone, Wegweisungsverfügungen des SEM im Ausländer- und Asylbereich, von fedpol angeordnete Landesverweisungen und gerichtlich angeordnete Landesverweisungen. Die Daten, die zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Daten und gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung «SIS Rückkehr» zwingend einzugeben sind, werden hier aufgeführt. Diese Daten werden auch im «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Grenze / Rückkehr» bzw. dessen Anhang II genannt.
Bst. d
Der Buchstabe d befasst sich mit den Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Er erwähnt auch die Daten, die zwingend an das N-SIS zu übermitteln sind in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung «SIS Grenze» und in Ergänzung zu den bereits in Artikel 11 Absatz 2 genannten Daten (auch im Durchführungsbeschluss «technische Vorschriften SIS Grenze» bzw. dessen Anhang II).
Ergänzend erwähnt Anhang 3 in Ziffer 2.1.2 die Zusatzinformationen, die bei missbräuchlich verwendeter Identität vom SIRENE-Büro zu erfassen sind. Sie richten sich nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei».
Art. 11b Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern
und Gesichtsbildern
Abs. 1
Im SIS können auch DNA-Profile von Vermissten, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder erfasst werden. DNA-Profile werden separat erwähnt, da sie im Begriff «biometrische erkennungsdienstliche Daten» nicht mitumfasst sind (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Dafür müssen alle erwähnten Datenkategorien aber gemäss den Verordnungen «SIS Polizei» (Art. 42 Abs. 5) und «SIS Grenze» (Art. 32 Abs. 4) gewisse Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen erfüllen. Die Europäische Kommission wird diese Standards und Spezifikationen in einem Durchführungsbeschluss (vgl. Abs. 5 bzw. 4 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze») noch festlegen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss ist derzeit noch nicht angenommen worden. Mit dem Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen der EU-Verordnungen ist aber auch der Inhalt des künftigen Durchführungsbeschlusses mitumfasst.