Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Im geltenden Recht sind terroristische Straftaten nicht definiert. Die Begriffe «terroristischeDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices

Straftaten» und «sonstige schwere Straftaten», die auch in der Verordnung «SIS Polizei» mehrfach verwendet werden (terroristische Straftaten siehe die Art. 8 Abs. 3, 21 Abs. 2, 32 Abs. 1 Bst. d und 40; terroristische und sonstige schwere Straftaten siehe Art. 44 Abs. 1 Bst. c), werden im Rahmen der Schwedischen Initiative, des Prümer Beschlusses wie auch in den Rechtsgrundlagen für Eurodac, VIS, EES, ETIAS, IOP und SIS inhaltsgleich verwendet. Diese Begriffe werden vorübergehend in der N-SIS-Verordnung definiert (siehe dazu Kommentar zu Art. 2 Bst. o und p).

Abs. 3

Absatz 3 hält fest, dass bei Verdacht auf Behinderung von Untersuchungen, Ermittlungen oder eines laufenden Verfahrens ausnahmsweise auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann.

Art. 9c Vereinbarkeit von Ausschreibungen

Dieser Artikel setzt die Artikel 23 und 61 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 46 Verordnung «SIS Grenze») um. Artikel 23 regelt die Vereinbarkeit von Ausschreibungen. Er sieht vor, dass pro Person oder Sache und Schengen-Staat nur eine Ausschreibung eingegeben werden kann.

Abs. 1

Nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels hat die Behörde, die eine Ausschreibung erfassen will, vorgängig zu prüfen, ob bereits eine Ausschreibung zu dieser Person oder Sache besteht. Soll eine Person ausgeschrieben werden, hat diese Prüfung anhand daktyloskopischer Daten zu erfolgen, soweit sie verfügbar sind.

Abs. 2

Sofern bereits eine Ausschreibung besteht, verweist Absatz 2 bezüglich des Verfahrens zum Vorgehen auf die entsprechenden Artikel der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze». Artikel 61 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 46 Verordnung «SIS Grenze») regelt die Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen. Absatz 2 sieht dazu vor, dass das Verfahren sich nach Artikel 23 der Verordnung «SIS Polizei» richtet, wenn sich herausstellt, dass es sich um dieselbe Person handelt.

Art. 11 Daten

Im vorliegenden Artikel sind die Änderungen, die sich aus Artikel 20 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» sowie Artikel 4 der Verordnung «SIS Rückkehr» ergeben und die im N-SIS zu erfassenden Daten betreffen, umzusetzen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der Artikel in mehrere Artikel aufgeteilt. Neu soll Artikel 11 allgemeine Ausführungen zu im SIS enthaltenen Daten umfassen. Demgegenüber sollen die Artikel 11a und 11b spezifische Daten zu einzelnen Personenausschreibungen (Art. 11a) bzw. zum Umgang mit daktyloskopischen Daten (Art. 11b) festlegen.

Abs. 1

Was die Daten von N-SIS anbelangt, wird auf den Anhang 3 verwiesen.