Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Documents adaptés après la 2ème consultation des offices
5. Kapitel N-SIS
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9a Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro
Artikel 9a regelt die Kompetenz des SIRENE-Büros, um mittels einer einzigen Suchabfrage Informationen zu Personen- oder Sachausschreibungen aus verschiedenen Systemen zu erlangen. Aktuell muss das SIRENE-Büro in einem aufwendigen Verfahren in jedem einzelnen Informationssystem separat abklären, ob erhaltene Informationen bereits in einem der Systeme verzeichnet sind. Dieses Verfahren soll technisch so ausgestaltet werden, dass die Informationssysteme (aufgezählt in den Buchstaben a–i) mittels einer einzigen Abfrage aufgerufen werden können. Dabei ist die Protokollierung des Zugriffs auf die einzelnen Informationssysteme gewährleistet. Die Abfrage wird technisch über das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros erfolgen, und das Resultat der Recherche wird im Dossier protokolliert.
Weiter ist sichergestellt, dass nur die Informationssysteme abgefragt werden, bei denen sinnvollerweise ein Treffer zu erwarten ist. Vermisste und schutzbedürftige Personen sollen beispielsweise nicht standardmässig im Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS) abgefragt werden, da dieses System Informationen zu «schweren» Delikten enthält, die in Bundesstrafgerichtsbarkeit fallen. Eine standardmässige Abfrage von JANUS rechtfertigt sich damit nicht.
Zusätzlich sollen aus dem In- oder Ausland eingegangene Meldungen technisch einer bereits bestehenden SIS-Ausschreibung zugeordnet werden können. Anhand der Informationen aus den Meldungen wird im N-SIS nach einem bestehenden Dossier gesucht. Existiert im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros noch kein Dossier (es enthält Zusatzinformationen zu einer Ausschreibung), wird aus gewissen vorgegebenen Informationen, die der Meldung entnommen werden, ein neues Dossier erstellt.
Die Inhalte der Meldungen können automatisch in ein SIRENE-Formular übernommen werden. Bis anhin müssen die Angaben mittels «copy-paste» in das Formular übertragen werden. Die übernommenen Formularinhalte können durch die SIRENE-Mitarbeitenden geprüft und bearbeitet werden, bevor das Formular an einen anderen Mitgliedstaat gesendet wird (z. B. zur Mitteilung eines Treffers in der Schweiz auf eine ausländische Ausschreibung).
Art. 9b Verhältnismässigkeit
Abs. 1
Dieser neue Artikel setzt die Artikel 21 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» um. Die ausschreibende Behörde hat vor der Eingabe und auch der Verlängerung einer Ausschreibung die Verhältnismässigkeit einer Eintragung zu prüfen. Als ausschreibende Behörde gelten alle Behörden nach dem neuen Artikel 16 Absatz 4 BPI.
Abs. 2
Gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die Verhältnismässigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat steht.