Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Bst. iDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices
Da Konsultationsverfahren auch bei Ausschreibungen zur Rückkehr möglich sind, wird der Buchstabe i umformuliert.
Bst. j
Ein neuer Buchstabe j wird eingefügt. Dieser regelt den Austausch von Zusatzinformationen, wenn Informationen zu einer bestehenden Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates in der Schweiz auftauchen (siehe dazu Art. 59 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei»).
Abs. 1bis
Vorliegender Absatz regelt, in welchen Fällen die SIRENE-Büros umgehend zu handeln haben (vgl. ebenfalls Art. 8 Abs. 3 Verordnung «SIS Polizei»). Dies ist der Fall, wenn es sich um Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten (vgl. Bst. a), Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (Bst. b) oder Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen (vgl. Bst. c) handelt.
Abs. 2
Unter Vorbehalt der nachfolgend genannten Ausnahmen erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen im Einzelfall. Bei neuen Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (vgl. Art. 26 Abs. 4 Bst. c Verordnung «SIS Polizei», geregelt in Art. 26) und bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden – wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wird – alle Schengen-Staaten informiert (Art. 36 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei», geregelt in Art. 33 Abs. 2 Bst. c).
Abs. 3
Zusätzlich hat das SIRENE-Büro auch Europol grundsätzlich über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zu informieren. Artikel 48 Absatz 9 der Verordnung «SIS Polizei» verweist für den Zeitpunkt der Informationsübermittlung an Europol auf das SIRENE-Handbuch. Eine Information darf jedoch unterbleiben, wenn dadurch laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet würden oder aber die Information wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Staates zuwiderlaufen würde.
Art. 15a Rolle des SEM
In dieser Bestimmung wird die Rolle des SEM dargelegt.
Abs. 1
Absatz 1 hält fest, dass das SEM bei Fragen rund um das Konsultationsverfahren gemäss den Artikeln 8 und 9 der Verordnung «SIS Rückkehr» hinsichtlich der Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung als Kontaktstelle des SIRENE-Büros fungiert.