Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Abs. 2Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 2 sieht für das SEM die Möglichkeit vor, bei den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einzuholen. Das SEM kann somit von den betreffenden Kantonen ergänzende Informationen verlangen, wenn diese eine Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen haben. Dies gilt auch bei der Anordnung einer Landesverweisung.

Abs. 3

Diese erwähnten Massnahmen des SEM sind unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen zu treffen, damit das SIRENE-Büro die Informationen rechtzeitig erhält.

Abs. 4

Absatz 4 regelt die Kompetenz des SEM, alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung namentlich bei Namenmutationen, dem Erfassen der Biometrie oder der Aliasnamen selbst vorzunehmen bzw. zu vervollständigen. Dank dieser Kompetenz können verschiedene Präzisierungen auf Ebene des SEM erfolgen. Dadurch verringert sich der Aufwand der kantonalen Migrationsbehörden, einschliesslich der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden.

Art. 18 Abs. 5

Das geltende Recht sieht vor, dass das SIRENE-Büro unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde zu informieren hat, wenn eine Person angehalten wird, die zur Landesverweisung ausgeschrieben ist. Dieser Absatz soll aufgehoben werden. Bei einem Treffer auf eine Landesverweisung innerhalb der Schweiz hat die feststellende Behörde den Treffer direkt mit der zuständigen Behörde im ausschreibenden Kanton abzuhandeln, ein Tätigwerden des SIRENE-Büros ist nicht erforderlich.

Art. 19 Abs. 3

Bei einem ausländischen Treffer im SIS betreffend eine von der Schweiz ausgeschriebene Person kontaktiert das SIRENE-Büro in der Regel die Behörde, welche die Ausschreibung vorgenommen hat. Gemäss der geltenden Regelung kann diese Kontaktnahme unterbleiben, wenn die im SIS vorgesehene Massnahme umgesetzt worden ist. Es wird vorgeschlagen, auf diese Regelung zu verzichten. Die Praxis des SIRENE-Büros hat nämlich gezeigt, dass die ausschreibende Behörde zumindest informationshalber immer kontaktiert wird. Absatz 3 von Artikel 19 wird deshalb aufgehoben.

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt:

Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr

Für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr wird ein neuer Abschnitt geschaffen. Es wird vorgeschlagen, die Verfahren bei solchen Ausschreibungen ähnlich zu regeln wie bei Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

Somit sind folgende Punkte zu regeln: