Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Strafverfahren (Art. 34 Abs. 2) und bei vermissten oder schutzbedürftigen Personen (Art. 32Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Abs. 8). Bei den jeweiligen Bestimmungen der N-SIS-Verordnung, welche die erwähnten Ausschreibungskategorien regeln, sieht ein neuer Absatz diese Ergänzungsmöglichkeit nach vorliegendem Artikel vor (vgl. die Art. 24 Abs. 5, 29 Abs. 5 und 31 Abs. 3 N-SIS-Verordnung).

Abs. 3

Bei der Ausschreibungskategorie zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ist, im Gegensatz zu den anderen Kategorien, auch eine Ergänzung mit einer Feuerwaffe möglich (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. j Verordnung «SIS Polizei»).

Art. 14b Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung,

Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

Ein ähnliches Institut wie zu Artikel 14a erläutert ist auch möglich bei Personen- und Sachausschreibungen zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle. Bei Ausschreibungen nach Artikel 36 der Verordnung «SIS Polizei» erfolgt im Gegensatz zum Verfahren, das in Artikel 14a beschrieben wurde, tatsächlich eine separate Sachausschreibung, die mit der dazugehörigen Personenausschreibung verknüpft wird. Zusätzlich kann auch eine Sachausschreibung mit einer weiteren Sachausschreibung verknüpft werden. Ferner sind teilweise die Sachen, die für das Auffinden einer Person oder Sache genutzt werden können, unterschiedlich.

Die Voraussetzungen für diese zusätzliche Ausschreibung einer Sache bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle sind dabei enger gefasst als bei den anderen Ausschreibungskategorien. So verlangt Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung «SIS Polizei», dass die Sachen oder bargeldlosen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit «schweren Straftaten» oder «zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblichen Gefahren» stehen. Um dies nicht in der N-SIS-Verordnung wortwörtlich auszuführen, wird auf den erwähnten Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung «SIS Polizei» verwiesen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren, über eine ausgeschriebene Sache, eine andere Sache oder Person aufzufinden, bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle gesondert geregelt.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e, i und j sowie Abs. 1bis, 2 und 3

Abs. 1 Einleitungssatz

Die Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» (Art. 8) erläutern ausführlich, wie der Austausch von Zusatzinformationen zu erfolgen hat. Deswegen wird im vorliegenden Artikel ein Verweis auf diese Artikel aufgenommen.

Zudem wird präzisiert, dass dieser Austausch so schnell wie möglich, aber spätestens nach zwölf Stunden zu erfolgen hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze»).

Bst. e

Bei Buchstabe e werden die Begriffe «Kompatibilität» und «Priorität» durch die in der Verordnung «SIS Polizei» verwendeten Begriffe «Vereinbarkeit» (siehe dazu auch die Erläuterung zum neuen Art. 9b der N-SIS-Verordnung) und «Rangfolge» ersetzt.