Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Abs. 2Documents adaptés après la 2ème consultation des offices
Die zwingend einzugebenden Daten werden aufgrund der neuen Vorgaben geändert: Nicht mehr zwingend zu erfassen sind unter anderem das Geschlecht, der Vorname und alternative Namen. Bei allen Personenausschreibungen sind zwingend der Nachname (Bst. a), das Geburtsdatum (Bst. b), der Ausschreibungsgrund (Bst. c) und die zu ergreifende Massnahme (Bst. d) im SIS einzugeben. Ohne diese Daten ist keine Ausschreibung möglich. Ebenfalls zu erfassen sind daktyloskopische Daten (Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke (Bst. e) nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden. Der Begriff «Gesichtsbilder» ersetzt in Buchstabe e den derzeit verwendeten Begriff «Personenbilder».
Abs. 3
Absatz 3 soll neu regeln, nach welchen Daten das SIS erschlossen werden kann. Es geht hier letztlich darum, anhand welcher Informationen im SIS eine Abfrage getätigt werden kann. Die Abfragemöglichkeiten sind vielfältig. Möglich ist die Suche anhand von Ausschreibungen (konkret der Schengen-ID-Nummer, die jede Ausschreibung erhält), Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen und daktyloskopischen Spuren. Der geltende Absatz 3 von Artikel 11 wird neu in die Bestimmung von Artikel 11a Buchstabe c übertragen.
Abs. 4
Werden dem ausschreibenden Staat zusätzliche Daten bekannt oder stellt sich nachträglich heraus, dass gewisse Daten falsch sind, ist die Ausschreibung unverzüglich mit den korrekten Daten zu ergänzen. Dies kann Fälle betreffen, in denen die Daten in der Schweiz bekannt werden oder in denen die Daten vom Ausland mittels Zusatzinformationen an das SIRENE-Büro gemeldet werden. Die Ergänzung der Daten verlangen die Verordnungen «SIS Polizei» (siehe Art. 59 Abs. 2) und «SIS Grenze» (Art. 44 Abs. 2). Die entsprechende Verpflichtung wird im vorliegenden Absatz 4 ergänzt. Nur der ausschreibende Staat darf die Daten vervollständigen. Erhält ein anderer Staat Kenntnis von entsprechenden Informationen, sind diese dem ausschreibenden Staat zu übermitteln (vgl. Art. 59 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 44 Abs. 2 Verordnung «SIS Grenze»).
Art. 11a Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen
Dieser Artikel soll neu ausführen, welche Daten zusätzlich zu den Daten nach Artikel 11 bei den einzelnen Personenausschreibungen zu erfassen sind. Dies legen die Durchführungsbeschlüsse technische Vorschriften «SIS Polizei» bzw. «SIS Grenze» sowohl für Personen- wie auch für Sachausschreibungen für die einzelnen Ausschreibungskategorien fest. Aktuell sind sie nur in englischer Sprache verfügbar. Anhang II der genannten Durchführungsbeschlüsse definiert die Daten, die jeweils zu erfassen sind.
Bst. a
Bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen ist die Art der Straftat zu erfassen (vgl. Anhang II Ziff. 1 Bst. a (v) bzw. Ziff. 1 Bst. d (iii) des «Durchführungsbeschlusses technische Vorschriften SIS Polizei»).