Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Art. 19Documents adaptés après la 2ème consultation des officesa Voraussetzungen

Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Der Entscheid muss also für den gesamten Schengen-Raum gelten.

Art. 19b Ausschreibungsverfahren

Abs. 1

Das SEM, die kantonalen Behörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Rückkehrentscheide im ZEMIS und nehmen allenfalls eine Ausschreibung im SIS vor. Die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des konkreten Falls müssen die Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden nehmen die Ausschreibung der betroffenen Person neu im ZEMIS vor, und nicht mehr im RIPOL. Fedpol erfasst seine Rückkehrentscheide im RIPOL.

Abs. 2

Zudem ist zu gewährleisten, dass die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzen, möglich ist. In einem solchen Fall ist der Staat, der diese Dokumente ausgestellt hat, oder der betreffende Schengen-Staat zu konsultieren; die Konsultation erfolgt entweder vor der Ausschreibung im SIS oder nachher, wenn dies versehentlich unterlassen wurde. Hier kommen die Konsultationsverfahren nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung «SIS Rückkehr» zur Anwendung.

Abs. 3

Falls das Konsultationsverfahren vor der Ausschreibung im N-SIS erfolgt (Art. 10), kann das SEM den betreffenden Schengen-Staat direkt kontaktieren. Die kantonalen Behörden müssen daher die erforderlichen Konsultationsersuchen an das SEM richten. Das SEM verfügt über verschiedene Kontaktstellen auf europäischer Ebene. Je nachdem, welchen Kommunikationskanal die anderen Schengen-Staaten gewählt haben, ist dies entweder das SIRENE-Büro oder eine Kontaktstelle im Migrationsbereich.

Abs. 4

Dabei handelt es sich um von fedpol angeordnete Landesverweisungen (Art. 68 Abs. 1 AIG), die auch Rückkehrentscheide sind und im RIPOL eingetragen werden.

Abs. 5

Die zuständigen Behörden einschliesslich fedpol haben wie schon heute sicherzustellen, dass das SIRENE-Büro zum Zweck des Austauschs von Zusatzinformationen die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden unverzüglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage erhält. Künftig wird das SIRENE-Büro von fedpol auf die in der Applikation eMAP des ZEMIS gespeicherten Dokumente zugreifen können. Die zuständigen Behörden werden hier die für die Rückkehr massgebenden Informationen, die Verfügungen oder strafrechtlichen Verurteilungen, die Daten zur Rückkehr (Ausreisefrist, Zielland) sowie eine Farbkopie des Identitätsausweises der betreffenden Person erfassen.