Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Art. 55Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Artikel 55 der Verordnung wurde auf Gesetzesstufe in Artikel 111g AIG, Artikel 102d AsylG und Artikel 8b BPI übernommen. Eine ähnliche Regelung auf Verordnungsstufe ist nicht mehr nötig, weshalb dieser Artikel aufgehoben wird.

Anhang 1

Der Anhang 1 kann aufgehoben werden, da die Schengen-Assoziierungsabkommen neu als Anhang 3 ins BPI aufgenommen werden.

Anhang 1a

Dieser Anhang definiert die terroristischen Straftaten im schweizerischen Recht, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit und insbesondere im Zusammenhang mit dem SIS berücksichtigt werden.

Anhang 1b

Dieser Anhang definiert die sonstigen schweren Straftaten im schweizerischen Recht, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

Anhang 2

Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros ist ein Teilsystem des N-SIS. Das BPI legt den Zweck des Zugriffs auf das N-SIS fest. Der Umfang der Datenbearbeitung ist in der Verordnung ersichtlich. Die Übersicht der Zugriffsrechte ist in Anhang 2 aufgeführt und wird der Verordnung entsprechend angepasst. Anhang 2 wird angepasst und sieht eine neue Ausschreibungskategorie vor, nämlich die Ausschreibung zur Rückkehr. Im Bereich der Polizeikooperation und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind zwei neue Ausschreibungen vorgesehen. Die begrifflichen Anpassungen erfolgen aufgrund von Reorganisationen.

Anhang 3 Kapitel 1

Dieser Anhang listet alle im System möglichen Ausschreibungskategorien und die einzelnen Zugriffsrechte der Benutzerinnen und Benutzer nach Artikel 7 Absatz 2 auf. Ebenso wird präzisiert, ob die Daten nur gesichtet (A) oder auch bearbeitet werden dürfen bzw. müssen (B). Der Nachweis, dass die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden unerlässlich sind, ist die Voraussetzung für den Zugriff auf diese Daten. Die Tabelle wurde entsprechend ergänzt. Deshalb gibt es bei fedpol eine Erweiterung von fedpol I–VII zu fedpol I–X. Neu haben auch das BAZL und das SECO Zugriff auf gewisse Daten. Anhang 3 Kapitel 1 muss im Zusammenhang mit Anhang 3 Kapitel 2 gelesen werden.

Anhang 3 Kapitel 2

Im Zusammenhang mit Anhang 3 Kapitel 1 ist ersichtlich, welche Behörde welche Ausschreibung ansehen oder bearbeiten darf und welche Daten sie somit abrufen kann. Der Katalog der im SIS gespeicherten Daten wird entsprechend den Änderungen in der Verordnung angepasst.

Anhang 3 regelt die verschiedenen Zugriffsrechte auf das N-SIS. Dieser Anhang übernimmt die Änderungen von Artikel 7 der N-SIS-Verordnung im Rahmen der vorliegenden Revision.