Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

3.2 RIPOL-Verordnung

Eine europaweite Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass vorgängig eine nationale Ausschreibung im RIPOL (oder im ZEMIS) erfasst wurde. Um die neuen Ausschreibungskategorien im SIS umzusetzen, wurde Artikel 15 BPI, der die Rechtsgrundlage für RIPOL darstellt, entsprechend revidiert. Auf Verordnungsstufe müssen insbesondere die Zugriffsrechte der Behörden sowie die Datenfelder im Anhang ergänzt werden.

In der RIPOL-Verordnung sind nur geringfügige Anpassungen vorzunehmen. Sie betreffen im Wesentlichen die Verweise auf Artikel 15 BPI, die aufgrund der neuen Formulierung dieses Artikels anzupassen sind.13 Ab Inkraftsetzung der SIS-Verordnungen werden Landesverweisungen ausserdem nicht mehr systematisch im RIPOL eingetragen, sondern im ZEMIS als Rückkehrentscheide und Einreiseverbote ausgewiesen.

2. Abschnitt: Meldung, Eintragung und Mitwirkung durch die beteiligten Behörden

Art. 4 Zur Meldung und Eingabe berechtigte Behörden

Abs. 1 Bst. b–d, g–k

Mit der Ergänzung von Artikel 15 BPI sind neben der Erteilung von Zugriffen für die neu erwähnten Behörden auch die Verweise auf Artikel 15 BPI für die bereits nach geltendem Recht zugriffsberechtigten Stellen anzupassen. Dies betrifft den Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe im Bundesamt für Justiz (erwähnt in Bst. b), das SEM (Bst. c), die Oberzolldirektion (Bst. d), die Eidgenössische Spielbankenkommission (Bst. g), die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen (h), die Strassenverkehrsämter (Bst. i), die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden (Bst. j) und den Nachrichtendienst des Bundes (Bst. k).

Abs. 1 Bst. m

Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden müssen Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL nicht mehr melden. Entsprechend wird diese Bestimmung aufgehoben.

Abs. 2 Bst. d

Die Möglichkeit der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden, Ausschreibungen im RIPOL vorzunehmen, wird aufgehoben. Landesverweisungen werden künftig im ZEMIS ausgeschrieben. Die Eintragung der Landesverweisungen im RIPOL war immer als Übergangslösung gedacht. Die Übernahme und Umsetzung der Verordnung «SIS Rückkehr» erlaubt diese Anpassung, da die Rückkehrentscheide einschliesslich der Landesverweisungen künftig im ZEMIS erfasst und dann an das N-SIS übermittelt werden. Dieser Buchstabe wird daher aufgehoben. Bis zur Migration der Daten in das ZEMIS (spätestens sechs Monate nach Einführung von eMAP) sollten die Daten jedoch noch im RIPOL geändert werden können.

13 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf), ABl 2020 3575.