Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
RIPOL.Documents adaptés après la 2ème consultation des offices Die Zugriffsrechte des SEM und der kantonalen Migrationsbehörden bleiben unverändert.
In der Personendatenbank unter Ziffer 1 werden die Personendatensätze (Bst. a) mit den Datenfeldern «EU-Familienangehörige», «Personenregistrierungsnummer mit Ausstellungsland» und «PCN» ergänzt. Unter «Personenregistrierungsnummer» kann eine eindeutige Registrierungsnummer einer Person aus der Schweiz erfasst werden, nicht jedoch die AHV-Nummer. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Erfassung der AHV-Nummer im RIPOL nicht erlaubt.
Die Kategorie Fahndung unter Buchstabe d wird mit den Datenfeldern «Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt», «Rückkehrentscheid mit Einreiseverbot», «Gefährdung durch Drittstaatangehörige», «Rückkehrentscheid ausgesetzt oder aufgeschoben», «Einreise- und Aufenthaltsverweigerungsgrund» und «Art des Verschwindens» ergänzt.
Bei den ungeklärten Straftaten unter Ziffer 2 wird in der Kategorie Hauptidentität Sachfahndung (Bst. a) das Datenfeld «Spurart und -beschreibung» mit der «PCN» erweitert.
Die Zugriffsrechte der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden werden dahingehend geändert, dass diese nur noch zur Ansicht auf die Daten zugreifen können. Die bestehenden MIGRA-Zugriffe werden beibehalten, sie umfassen auch die Zugriffe der Einbürgerungsbehörden. Diese Behörden werden unter der Bezeichnung MIGRA ausdrücklich genannt.