Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Grenze»)Documents adaptés après la 2ème consultation des offices und zu der Konsultation bei einem Treffer in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Art. 30 Verordnung «SIS Grenze»). Zu informieren ist auch über die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen.

Abs. 3

In Absatz 3 werden die zuständigen Organisationseinheiten, welche die Statistiken dem SIRENE-Büro liefern, korrekt bezeichnet. Das N-SIS-Office ist die Stelle, welche die zentrale Zuständigkeit für das N-SIS innehat nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung «SIS Polizei».

Abs. 4

Da sich die Meldepflichten auch aus den Verordnungen «SIS Polizei», «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» ergeben, werden sie in Absatz 4 genannt.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 51 Titel und Abs. 1

Der Titel wird geändert und um den Bereich «Rückkehr» erweitert.

Das Recht auf Information nach Artikel 14 DSG gilt auch bei Ausschreibungen zur Rückkehr. Der Titel von Artikel 51 und Absatz 1 werden entsprechend angepasst.

Art. 51a Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss

Diese neue Bestimmung hält fest, welche Informationen dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich zum Datenschutz und zu den Rechten der Personen in diesem Zusammenhang zu übermitteln sind. Fedpol wird die Aufgaben nach Artikel 68 der Verordnung «SIS Polizei», Artikel 54 der Verordnung «SIS Grenze» und Artikel 19 der Verordnung «SIS Rückkehr» ausüben und Statistiken erstellen. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte wird der EU den Bericht übermitteln.

Art. 53a Protokollierung

Neu soll die Protokollierung der Datenbearbeitung im SIS in der N-SIS-Verordnung geregelt werden. Aktuell gilt hinsichtlich der Protokollierung die allgemeine Bestimmung von Artikel 10 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11). Diese verlangt aber lediglich eine einjährige Aufbewahrung der Daten. Im Gegensatz dazu verlangen nun die Artikel 12 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» eine auf drei Jahre verlängerte Aufbewahrungsdauer der Protokolle.

Abs. 1

Absatz 1 führt gemäss Artikel 12 Absätze 2 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» die Informationen auf, über die ein Protokoll zu führen ist.

Abs. 2

Artikel 53a Absatz 2 hält fest, dass die Protokolle auf nationaler Ebene beim N-SIS drei Jahre aufbewahrt werden müssen.