Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Abs. 1Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 1 bleibt unverändert.

Abs. 2

Absatz 2 regelt die Löschfristen für Sachausschreibungen. Buchstabe a regelt die Fristen bei Sachausschreibungen zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle. Sie sind nach spätestens einem Jahr zu löschen (vgl. dazu Art. 14 Bst. a «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei»).

Ausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren (Bst. b) sind nach zehn Jahren automatisch zu löschen. Für Ausschreibungen von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren (Bst. c) gilt gestützt auf Artikel 14 Buchstabe b des erwähnten Durchführungsbeschlusses eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren, für Gegenstände der Informationstechnik beträgt die Frist ein Jahr (Bst. d).

Abs. 3

Sachausschreibungen als Ergänzung einer Personenausschreibung oder als Verknüpfung bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt spätestens zusammen mit der Personenausschreibung.

Abs. 4

Die Ausschreibungsdauer kann gemäss Absatz 4 verlängert werden, wenn dies für den Zweck der Ausschreibung weiterhin erforderlich ist (Art. 54 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 5

Erfolgt eine Verlängerung der Ausschreibung, gelten wiederum die Aufbewahrungsfristen nach Absatz 2 sowie die weiteren Regelungen der Absätze 1–4.

Abs. 6

Da in den Verordnungen «SIS Polizei» (55 Abs. 4, 5 und 7) und «SIS Grenze» (Art. 40) das gesamte Verfahren sehr ausführlich beschrieben ist, verweist Absatz 6 auf diese Artikel.

Art. 46a Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr

Der neue Artikel 46a regelt die im Rahmen der Rückkehr erlaubte Datenbekanntgabe.

Art. 47 Abs. 1 und 2 erster Satz

Abs. 1

Bis anhin hatte Europol im Rahmen seiner Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die SIS-Daten zu Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung, zur Aufenthaltsnachforschung und zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontrolle. Neu ist der Zugriff von Europol nicht mehr auf einzelne Ausschreibungskategorien beschränkt. Die im SIS ausschreibende Behörde muss der Datenbearbeitung durch Europol zustimmen.