Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Demgegenüber richtet sich die Datenbearbeitung, die gestützt auf die EU-RechtsgrundlagenDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices

zum SIS erfolgt, nicht nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. Entsprechend wird der Hinweis auf das Abkommen aus der Bestimmung gelöscht.

Europol muss Zusatzinformationen zu SIS-Ausschreibungen spätestens ein Jahr nach Löschung der Ausschreibung im SIS löschen, sofern die Daten nicht für die Erfüllung der Aufgaben noch länger gebraucht werden. Die Aufbewahrung kann verlängert werden, dies muss dem zuständigen Schengen-Staat aber mitgeteilt werden (siehe Art. 48 Abs. 5 Bst. b Verordnung «SIS Polizei»). Diese Datenbearbeitungen unterliegen der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten und sind zu protokollieren (siehe Art. 48 Abs. 5 Bst. f Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 2

In Absatz 2 werden die Verweise auf die Ausschreibungskategorien der N-SIS-Verordnung aktualisiert.

Art. 49 Statistik

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen.

Abs. 1

Statistiken sind vom SIRENE-Büro neu auch zu erstellen für Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind (Bst. e), für Ausschreibungen, die verborgen wurden (Bst. f; in Umsetzung von Art. 26 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei»), und für die erfolgte Rückkehr (g). Die Schengen-Staaten müssen der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend: «eu-LISA») vierteljährlich Statistiken darüber zukommen lassen, in wie vielen Fällen eine bestätigte Rückkehr verzeichnet wurde und in wie vielen dieser Fälle einer bestätigten Rückkehr der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung war (Art. 6 Abs. 3 Verordnung «SIS Rückkehr»). Die jährlichen Statistiken nach Artikel 49 Absätze 1–3 werden somit ergänzt durch vierteljährliche Statistiken zu den Rückkehrentscheiden und den entsprechenden Ausreisen, für die das SEM zuständig ist.

Abs. 2 Bst. a

Spezielle Statistiken sieht Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung «SIS Polizei» bezüglich Abfragen durch Behörden vor, die für die Zulassung von Motorfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Feuerwaffen zuständig sind. Dabei sind auch die Treffer, die durch das SIS pro Ausschreibungskategorie ermittelt wurden, auszuweisen. Der Durchführungsbeschluss zur Anpassung des SIRENE-Handbuchs verlangt zudem, dass auch über den Informationsaustausch mit Europol Statistiken zu erstellen sind.

Abs. 2 Bst. b

Statistiken zum Informationsaustausch sind auch zu erstellen zu der Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Art. 27 Verordnung «SIS Grenze»), zu der Vorabkonsultation vor der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 28 Verordnung «SIS Grenze»), zu der nachträglichen Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 29 Verordnung «SIS