Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

3. Abschnitt: Zugriff auf das RIPOL, Struktur und InhaltDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices

Art. 6 Abs. 1 Bst. f, j, u–w

Im vorliegenden Artikel sind die Behörden, die neu Zugriff erhalten, zu erwähnen. Die Schifffahrtsämter erhalten neu Zugriff nach Ausschreibungen von Fahrzeugen, Sachen und Ausweisen (Bst. f). Eine separate Kategorie für Motoren existiert im RIPOL nicht. Diese sind bei den Sachen mitumfasst. Beim Zugriff des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird die Ermittlungsanfrage neu eingefügt (Bst. j).

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erhält Zugriff für Ausschreibungen für Luftfahrzeuge und Sachen (auch hier sind die Motoren inbegriffen; Bst. u).

Neu erhalten die Zentralstelle Waffen von fedpol, die kantonalen Waffenbüros und das SECO Zugriff auf das RIPOL für die Ausschreibungen von Waffen und Personen (Bst. v). Auch Waffen stellen im RIPOL keine separate Datenkategorie dar, sondern sind in den Sachen enthalten.

Im Rahmen der Einbürgerungsverfahren erhalten die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone neu ebenfalls Zugriff auf die Ausschreibungen von Personen (Bst. w).

Der Zugriff des SEM auf das RIPOL für die Ausschreibungen von Ausweisen oder Personen aus dem Ausländerbereich gemäss dem geltenden Buchstaben d bleibt unverändert.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, f, l und Abs. 2 Bst. h

Mit den SIS-Weiterentwicklungen gibt es neue Warnungen und Hinweise. Der Eingabewert «Suizidgefahr» existiert bereits. T für «Terrorist» gemäss Buchstabe a wird umformuliert in «in Terrorismus-Aktivitäten involviert». Neu soll auch aufgeführt werden, wenn eine Person geflohen ist. Die bereits bestehende Warnung F für «Fluchtgefahr» in Buchstabe f wird entsprechend mit «geflohen» ergänzt. Neu eingefügt wird die Warnung «Gefahr für die öffentliche Gesundheit» (Bst. l). Der Hinweis in Absatz 2 Buchstabe h wird um schutzbedürftige Personen ergänzt.

Art. 11 Abs. 2 Bst. l

Ein elektronischer Austausch mit dem RIPOL existiert auch mit dem AFIS. Dieses Informationssystem ist deswegen in Absatz 2 als Buchstabe l aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 2 Bst. e

Es wird ein neuer Buchstabe e eingefügt, wonach die Daten der schutzbedürftigen Personen wie bei den Vermissten bis höchstens zum 100. Altersjahr aufzubewahren sind.

Die Aufbewahrungsdauer der Ausschreibungen von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen im RIPOL gemäss dem Buchstaben b bleibt unverändert.

Anhang 1

Die Liste der zugriffsberechtigten Behörden und die Datenfelder in diesem Anhang werden entsprechend den Änderungen in der Verordnung angepasst. Neu haben auch die Schifffahrtsämter, das BAZL und die kantonalen Waffenbüros Zugriff auf die Daten im