Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Abs. 3Documents adaptés après la 2ème consultation des offices
Die Dauer der Personenausschreibung beträgt je nach Ausschreibungskategorie zwischen einem und fünf Jahren (Abs. 3). Die Fristen werden nach der Systematik der einzelnen Ausschreibungskategorien aufgezählt (Bst. a–g). Ausschreibungen zwecks Auslieferung (Bst. b) und von Vermissten (Bst. c) werden nach fünf Jahren gelöscht, Ausschreibungen zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren (Bst. e) und von unbekannten tatverdächtigen Personen (Bst. g) nach drei Jahren und Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen (Bst. d) sowie zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle (f) nach einem Jahr.
Die geltenden Bestimmungen zur automatischen Löschung von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung bleiben unverändert. Eine automatische Löschung erfolgt nach drei Jahren. Die gleiche Frist gilt für die Überprüfung von Ausschreibungen zur Rückkehr (Bst. a).
Abs. 4 und 5
Die Information des SIRENE-Büros wird neu in Absatz 4 geregelt. Absatz 5 regelt, dass die Prüfung der Erforderlichkeit einer allfälligen Verlängerung der Ausschreibung gemeinsam mit der ausschreibenden Behörde erfolgt. Eine Verlängerung bedeutet grundsätzlich eine Verdoppelung der Frist, aber nur bis zur maximalen Dauer der Aufbewahrungsfrist.
Abs. 6 und 7
Die Information der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden wird gestrichen. Die Information des SEM wird neu in Absatz 6 geregelt. Gemäss diesem erfolgt vier Monate vor der Löschung ein automatischer Hinweis auf Ausschreibungen, die vom ZEMIS in das N-SIS übermittelt wurden. Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Das SEM wird falls notwendig die kantonalen Migrationsbehörden oder die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden kontaktieren.
Abs. 8 und 9
Die geltenden Absätze 5 und 6 werden neu zu den Absätzen 8 und 9. Auch der Verweis in Absatz 9 ist anzupassen (neu 1–7).
Abs. 10
Der ergänzte Absatz 10 regelt das Verfahren, wenn das SIRENE-Büro entdeckt, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat. Der Absatz verweist dafür auf die entsprechenden Artikel der EU-Verordnungen, in denen das Verfahren geregelt ist (Art. 53 Abs. 9 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 39 Abs. 7 Verordnung «SIS Grenze»).
Art. 44 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen, der Ergänzungen
und Verknüpfung von Ausschreibungen
Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen. Er setzt Artikel 54 der Verordnung «SIS Polizei» bzw. Art. 14 des «Durchführungsbeschlusses technische Vorschriften SIS Polizei», der sich darauf stützt, und Artikel 55 Absätze 5 und 7 der Verordnung «SIS Polizei» um. Der Titel wird angepasst, da er neu auch die Dauer von Ergänzungen von Ausschreibungen regeln soll.