Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

3.3Documents adaptés après la 2ème consultation des offices ZEMIS-Verordnung

Die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ist aufgrund der Gesetzesänderungen im Rahmen der SIS-Vorlage14 und der Revision des BGIAA15 im Zusammenhang mit der Eingabe der Landesverweisung in ZEMIS und der Erstellung von Rückkehrstatistiken geringfügig anzupassen. Was die automatisierte Lieferung der newVOSTRA-Daten an das ZEMIS betrifft, so werden die massgebenden Anpassungen mit dem Verordnungsentwurf newVOSTRA vorgenommen.

Art. 2 Bst. a Ziff. 6

Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Buchstabe a werden ergänzt. In Ziffer 6 wird präzisiert, dass die Artikel des StGB und des MStG zur Landesverweisung ausländerrechtliche Bestimmungen sind, die zur Datenbearbeitung im Rahmen des ZEMIS berechtigen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. o

Die kantonalen Behörden müssen neu Rückkehrentscheide sowie deren Änderung, Sistierung oder Aufhebung (Bst. o) melden. Solche Entscheide werden sowohl gegen Drittstaatsangehörige als auch gegen EU/EFTA-Staatsangehörige verfügt. Rückkehrentscheide von Drittstaatsangehörigen werden nur dann im SIS ausgeschrieben, wenn sie für den gesamten Schengen-Raum gelten.

Rückkehrentscheide umfassen auch Landesverweisungen, die im SIS als Rückkehrentscheid und Einreiseverbot eingetragen sind. Das Schweizer Parlament befasst sich zurzeit mit dem SIS-Dossier. Es hat im Rahmen von Ausschreibungen zur Rückkehr beschlossen, dass die Rückführungsrichtlinie auf die nach dem StGB oder nach dem MStG verfügten Landesverweisungen nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Rückführungsrichtlinie). Diese Ausnahme soll aber gemäss dem Parlament die Ausschreibung von rechtskräftigen Landesverweisungen im SIS nicht verhindern.

Zudem wäre es bereits heute möglich, die Daten nach Artikel 3 Absatz 4bisBuchstaben a–c BGIAA (zugrunde liegende Straftatbestände, freiwillige oder zwangsweise Rückführung, betroffene Heimat- oder Herkunftsstaaten) im ZEMIS zu erfassen. Diese Daten wurden jedoch nie erfasst, da gewisse Statistiken von VOSTRA bereitgestellt werden konnten. Künftig sind diese Informationen, die teilweise im Rahmen von SIS zweckdienlich sind, im System zu erfassen.

Art. 9 Daten des Ausländerbereichs

Bst. abis

Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden können nur auf das ZEMIS zugreifen, um diese Entscheide als Rückkehrentscheide zu erfassen und im N-SIS einzugeben. Diese Daten werden im ZEMIS nur im Ausländerbereich erfasst.

14 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf), BBl 2020 3575.

15 Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) (Entwurf), BBl 2020 3571.