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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten
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zur Daten- und zur Informatiksicherheit verantwortlich. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu den Informationssystemen.
Art. 19 Rechte der betroffenen Personen
1Die Rechte der Personen, über die im ASAN, im ARES oder im Fleko Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz.
2Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen.
Art. 20 Berichtigung von Daten
Die Behörden und die anerkannten Laboratorien, welche die Daten ins ASAN, ins ARES oder ins Fleko eingegeben oder an diese übermittelt haben, sind zuständig für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 21 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
1Die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko müssen mindestens 10 Jahre und dürfen längstens 30 Jahre aufbewahrt werden. Danach sind sie zu vernichten. Vor ihrer Vernichtung müssen sie dem Bundesarchiv angeboten werden. Die Archivierung richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199818.
2Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Vorschriften technischer Art
Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art, insbesondere betreffend:
a. die Spezifizierung von Schnittstellen und Datenübertragungsmechanismen zu anderen Informationssystemen des Bundes, zu Informationssystemen der Kantone und zu beauftragten Dritten;
b. die Datenübertragungsfrequenzen;
c. die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten;
d. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung;
e. die Form und die Anwendung des Datenkataloges der Informationssysteme.
17 SR 235.1
18 SR 152.1