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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten

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f. die Finanzierung der Informationssysteme;

g. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;

h. die Archivierung der Daten.

3Sie regelt ausserdem die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbereich des BLV.

4Das ASAN, das ARES und das Fleko sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

2. Abschnitt: Zweck und Inhalt der Informationssysteme

Art. 2 Zweck der Informationssysteme

1Das ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.

2Das ARES dient der Bearbeitung der Ergebnisse:

a. der Untersuchungen von anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 (TSV);

b. der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und von Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen, mit Ausnahme der Kontrollen von Schlachtbetrieben.

3Das ARES kann zudem als Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 aus den kantonseigenen Informationssystemen in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 17) verwendet werden.

4Das Fleko dient der Bearbeitung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 der Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Art. 3 Inhalt der Informationssysteme

1Das ASAN, das ARES und das Fleko enthalten folgende Arten von Daten:

a. Stammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben, Tierhaltungen und Tieren dienen;

b. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen erhoben werden:

1. Tiergesundheit,

2. Tierschutz,

3. Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

5 SR 916.401

6 SR 817.190