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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten
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Art. 10 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische
Zwecke
Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden können die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wissenschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben. Diese Daten sind vor der Bekanntgabe zu anonymisieren.
Art. 11 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen:
a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5a der Verordnung vom 23. Oktober 20139 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);
b. Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 ISLV;
c. Tierverkehrsdatenbank nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201110;
d. Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 199311 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
e. Geografisches Informationssystem nach den Artikeln 10–13 ISLV;
f. Zentrale Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank);
g. Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 201812 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin.
4. Abschnitt: Aufgaben des BLV, Fachstellen und gemeinsamer Ausschuss
Art. 12 Aufgaben des BLV
1Das BLV sorgt für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko. Es trägt die Verantwortung für die Informationssysteme und trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Massnahmen.
2Zusätzlich hat es folgende Aufgaben:
a. Es schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.
b. Es schliesst die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab.
c. Es betreibt für jedes Informationssystem eine Fachstelle.