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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten
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fen, in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20118 abrufen. Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 16 der TVD-Verordnung.
Art. 7 Zugriff auf die Systemdaten und die Anwenderdaten
Die Administratorinnen und Administratoren haben online Zugriff auf die System- und auf die Anwenderdaten, soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern.
Art. 8 Erteilung und Entzug sowie Ausübung der Zugriffsrechte
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU, der BLK, der kantonalen Vollzugsbehörden und der anerkannten Laboratorien sowie die Administratorinnen und Administratoren müssen bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch einreichen, um Zugriff auf die Informationssysteme oder eine andere Anwenderrolle zu bekommen.
2Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit.
3Die zugriffsberechtigten Behörden und Stellen melden der Fachstelle Personen, die nicht mehr für sie tätig sind. Die Fachstelle entzieht diesen Personen die Zugriffsrechte.
4Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen und werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.
5Der Zugriff auf die Vollzugsdaten einer anderen kantonalen Verwaltungseinheit als der eigenen erfolgt:
a. für die Vollzugsdaten des ASAN und des Fleko sowie für die Vollzugsdaten des ARES, welche die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie von Betrieben betreffen, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen: durch Freischaltung der entsprechenden Daten durch die kantonale Verwaltungseinheit, welche die Daten eingegeben hat;
b. für die Vollzugsdaten des ARES, welche die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien betreffen: durch Eingabe der TVD-Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres oder des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Art. 9 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden
Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden können die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.