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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten
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f. der Anwenderplattform Verbraucherschutz;
g. dem in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der EU nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/62515 integrierte System «Trade Control and Expert System» (TRACES);
h. der Applikation für die Schnittstelle zwischen dem System für Zollanmeldungen der EZV und TRACES zur automatisierten Überprüfung von Importen hinsichtlich gültiger Bewilligungen und Veterinärdokumenten nach Artikel 79a der Verordnung vom 18. November 201516 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
2Die Zugriffsrechte auf die Daten im ALVPH richten sich nach den rechtlichen Vorgaben, die für die einzelnen Informationssysteme und Applikationen gelten. Für die Daten, welche über die Schnittstelle im ARES aus den kantonseigenen Informationssystemen in das ALVPH übermittelt werden, gelten die Zugriffsrechte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1.
7. Abschnitt: Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit, Archivierung und Löschung der Daten
Art. 18 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit
1Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit. Es erlässt für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen Bearbeitungsreglemente und macht in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern und den Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und Informatiksicherheit.
2Die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien und die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragten Dritten sind in ihrem Bereich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie
15Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.