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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten
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c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung der Informationssysteme an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung der Informationssysteme.
2Die Datenkataloge sind in den Anhängen 1–3 aufgeführt.
3. Abschnitt: Zugriff auf die Daten, Bekanntgabe der Daten und Verknüpfung der Informationssysteme
Art. 4 Zugriffsberechtigte Stellen
1Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen Daten des ASAN, des ARES und des Fleko online bearbeiten:
a. das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
b. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren;
d. die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK): zur Gewährleistung der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung;
e. die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Futtermittelsicherheit, Täuschungsschutz, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion sowie zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen;
f. die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragten Dritten: zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag;
g. die anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV7: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten.
h. die Fachstellen: zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.