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Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 21 Seiten

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2Die Administratorinnen und Administratoren des ASAN, des ARES und des Fleko dürfen die Daten zudem zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender online bearbeiten.

Art. 5 Zugriff auf die Stammdaten

Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK;

b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;

c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragten Dritten;

d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen sowie die Administratorinnen und Administratoren der Informationssysteme.

Art. 6 Zugriff auf die Vollzugsdaten

1Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf folgende Vollzugsdaten:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK:

1. auf die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden,

2. auf die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;

b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden:

1. auf die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden,

2. auf die Vollzugsdaten von anderen kantonalen Verwaltungseinheiten als der eigenen;

c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragten Dritten: auf die Vollzugsdaten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Vollzugsdaten, die vom eigenen Laboratorium eingegeben werden;

e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen sowie die Administratorinnen und Administratoren: auf alle Vollzugsdaten des jeweiligen Systems.

2Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetriebe, und weitere Berechtigte können die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betref-