Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

die bestehenden Plattformen und deren erfolgreichen Betrieb in Frage (Investitionsschutz). Der Verein eGov CH lehnt die Nutzungsverpflichtung als ineffiziente Zentralisierung ab.

AI, VD und FER äussern sich kritisch zur Nutzungsverpflichtung. Für VD und FER ist die Interoperabilität der verschiedenen Systeme von zentraler Bedeutung. Diese sei in erster Linie mittels national anerkannten Datenaustauschstandards und –protokollen sicherzustellen. Für AI ist die Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a VE-UEG als Eventualiter explizit auf den Vollzug von Bundesrecht zu beschränken. Weiter sind die Kosten inklusive der Schnittstellenanbindung in den Kantonen und weiteren Stellen vom Bund zu tragen.

Für NE ist sicherzustellen, dass die Kantone weiterhin eigene Behördenleistungen anbieten können.

SG stellt grundsätzlich die rechtliche Ausgestaltung der zentralen Plattform als elektronischer Behördendienst gemäss EMBaG in Frage. Das EMBaG sei eine äusserst komplexe Vorlage mit weitreichenden Auswirkungen und zahlreichen Schnittstellen, die wahrscheinlich noch verschiedene Anpassungen erfahren wird. Es bestehe das Risiko, dass mit der Anknüpfung des vorliegenden Bundesgesetzentwurfs an das EMBaG zu viele Unsicherheiten geschaffen werden.

Die Post stellt fest, dass die Verbreitung der zentralen Plattform zu substantiellen Rückgängen der Umsätze im Briefgeschäft wie auch bei IncaMail führen wird. Sie beantragt eine Präzisierung des Anwendungsbereichs von Artikel 8 Abs. 4 und behält sich das Recht vor, eine Ausnahme zu ersuchen, falls ihre elektronischen Behördenleistungen von der Verpflichtung erfasst sein sollten.

OW regt an, den Bereich der Sozialversicherungen von der Nutzungsverpflichtung auszunehmen.

GLP begrüsst es, dass die Behörden und weiteren Stellen zur Nutzung der Plattform verpflichtet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vorentwurf sei jedoch insofern zu ergänzen, dass alle staatlichen Stellen verpflichtet werden, ihre Leistungen auch elektronisch anzubieten.

Art. 8 Abs. 5

Für 6 Teilnehmer (SVP, SAV, SBV, SGB, CCIG und FER) muss die zentrale Plattform i.S. Datenschutz und Datenhoheit höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. So darf insbesondere eine Weitergabe der Daten an weitere Nutzer nur mit expliziter Genehmigung der Unternehmen geschehen.

economiesuisse verweist auf das erhöhte Missbrauchsrisiko, das mit dem Unterhalt einer zentralen Datenbank verbunden ist. Das Schutzniveau ist entsprechend auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsstufe zu regeln. Für Daten juristischer Personen ist zudem sicherzustellen, dass auch nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) die gemäss DSG für Personendaten anwendbaren Anforderungen an die Datensicherheit zur Anwendung gelangen. Weiter soll das Gesetz klarstellen, in welchem Rahmen eine Datenbearbeitung durch Behörden zulässig ist. Generell muss der Zugang zu den betroffenen Behördendienstleistungen auch weiterhin ohne die Nutzung der zentralen Datenbank gewährleistet sein.

5.8 Evaluation (Art. 9)

VD begrüsst die Wirksamkeitsprüfung des Gesetzes und EIT.swiss befürwortet die vorgesehene Evaluation nach spätestens 10 Jahren ebenfalls explizit.

5.9 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer (Art. 10)

Gemäss OW sollte im Rahmen des Berichts an die Bundesversammlung geprüft werden, ob es sinnvoll wäre die befristeten Artikel 4-7 zu verlängern oder gar unbefristet zu verankern. Es wird angeregt, dass die Kantone diesbezüglich vor einem allfälligen Entscheid angehört werden. Die SSO stellt den Antrag Art. 10 Abs. 3 gänzlich zu streichen. Es gebe keinen Grund das Gesetz zeitlich zu begrenzen.