Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten

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notwendig ist. Ausserdem wünscht sich die SSO eine Ergänzung von Bst. b: «Bei der Festlegung der zu erwartenden Regulierungskosten sind die betroffenen Unternehmensverbände anzuhören». Gastro-Suisse begrüsst, dass KMU im Verhältnis zu grossen Unternehmen nicht übermässig belastet werden sollen (Bst. b). Auch die Inlandbanken (KIB) finden es richtig, dass der Regulierungsgrundsatz der proportionalen Ausgestaltung gelten soll (Bst. b). AG begrüsst explizit, dass Erlasse möglichst innovationsfreundlich, technologie- und wettbewerbsneutral sowie verständlich auszugestalten sind (Bst. c, d und e). GastroSuisse unterstützt Bst. d (Grundsätze zur Wettbewerbsneutralität) ebenfalls explizit. SSO wünscht eine Präzisierung von Bst. d: «Die Berücksichtigung der Unternehmensgrösse stellt keine Wettbewerbsverzerrung dar». Kellerhals Carrard sowie der SVC möchten eine Ergänzung von Bst. e: «Erlasse sind klar, verständlich und adressatengerecht zu formulieren und soweit möglich als Rahmen- oder Grundsatzgesetze auszugestalten.» Für LU hingegen bestehen Kürzungsmöglichkeiten bei Regulierungsgrundsätzen, die allgemeiner Natur sind (u.a. Bst. e). AG wünscht als Ergänzung einen neuen Art. 1 Abs. 1 Bst. f mit dem Inhalt, dass die Anzahl Kontaktstellen zwischen Unternehmen und Behörden möglichst tief zu halten ist (analog Art. 1 Abs. 2 Bst. a; der Grundsatz sollte nicht nur auf den "Vollzug" Anwendung finden).

Art. 1 Abs. 2 (Grundsätze für den Vollzug)

Die IHZ sowie das KMU-Forum verlangen eine Ergänzung von Bst. b: Es müsse eine Veröffentlichungspflicht für die finalen erläuternden Berichte zu Bundesratsverordnungen geben, so dass diese jeweils auf den Webseiten der Bundesämter auffindbar sind. Zudem sollen grundsätzlich alle verfügbaren Unterlagen veröffentlicht werden, welche die Arbeit der KMU erleichtern. LU sieht wiederum Kürzungsmöglichkeiten bei den Vollzugsgrundsätzen (z.B. Selbstverständlichkeiten wie «Formulare sind einheitlich und einfach auszugestalten», Bst. e). eAHV/IV weist darauf hin, dass die in Bst. d bis f referenzierten Prinzipien für die 1. Säule der Sozialversicherungen/FamZ bereits seit längerer Zeit leitend sind. Für ZG ist Bst. f folgendermassen zu ergänzen: «...risikobasiert, namentlich auch die föderalen Unterschiede beachtend, zu kontrollieren». Denn je nach Vollzugsgebiet könne die Risikoexposition von Kanton zu Kanton und von Region zu Region relativ stark divergieren. Auch KC und SVC wünschen eine Ergänzung von Bst. f: „Unternehmen sind risikobasiert und nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu kontrollieren“. Ausserdem brauche es neu einen Bst. g: «Ermessen ist zugunsten der Betroffenen auszuüben und jene Lösung zu wählen, welche deren Freiheitsrechte am wenigsten berührt». Diese Forderung wird auch von economiesuisse angebracht. Kritisch äussert sich der SGB zu Bst. f: Dass Kontrollen «risikobasiert» erfolgen sollen, schränke die Vollzugskompetenzen unnötig ein. Es brauche flächendeckende Kontrollen in gewissen Sektoren, um die Risiken überhaupt zu identifizieren. Zudem müssten alle Firmen stets damit rechnen kontrolliert zu werden, damit die Kontrollen eine generelle Wirkung erzielen.

Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 (Evaluation des bestehenden Rechts)

Zu diesen Absätzen wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.

5.2 Prüfpflichten (Art. 2) Allgemeine Bemerkungen

8 Vernehmlassungsteilnehmende (AG, FDP, SVP, SAV, SMGV, VSPB, FER, Raiffeisen) begrüssen die vorgeschlagenen Prüfpflichten (vollumfänglich oder zumindest einzelne Teile davon) explizit. Grundsätzlich kritisiert werden die Prüfpflichten nur von TG und SGB. Ihr Hauptargument ist, dass die Pflichten zu einem hohen administrativen Aufwand führen würden. Gemäss dem Kanton AG hingegen steigern Prüfpflichten die Qualität der Gesetzgebung.

Art. 2 Abs. 1 (Prüfpflichten)

SMGV, VSPB und FER begrüssen die Prüfpflicht, wonach für KMU vereinfachte oder differenzierte Regulierungen gesucht werden sollen (Bst. a). AG spricht zu Bst. a zwar seine Unterstützung aus, warnt aber gleichzeitig davor, dass verschiedene Regelungen für das gleiche Problem auch zu komplizierte-