Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten

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Die FDP sowie Bauenschweiz verlangen, dass Verbindlichkeit geschaffen werden müsse für die Überprüfung und Ausserkraftsetzung von unnötigen oder teilweise widersprüchlichen, bestehenden Regulierungen. Auch die SVP erwähnt, dass das Ziel der Bereichsstudien der Abbau von Regulierungen sein soll. Gewichtiger Fokus müsse vor allem auf die Vermeidung einer de facto automatischen Rechtsübernahme von internationalen Standards gerichtet werden, welche zu einer Mehrbelastung für die Unternehmen führe. Der SBmV erachtet die Bereichsstudien als besonders wichtigen Aspekt des Gesetzes. Es soll dabei insbesondere auch darum gehen, bisherige Gesetze zu evaluieren und Erkenntnisse daraus zu ziehen. Der SMGV weist darauf hin, dass noch offen sei, nach welchen Kriterien die Bereichsstudien vergeben werden. Die Vergabe von Bereichsstudien solle mit offenen, aber vereinfachten Verfahren regelmässig ausgeschrieben werden, und zwar unabhängig vom Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Es brauche auch hier den Wettbewerb hinsichtlich Methoden und Vorgehensweisen.

Ambivalent äussert sich wiederum der Kanton AG. Bereichsstudien würden einerseits zwar Transparenz schaffen. Andererseits habe der Bundesrat schon wiederholt ausführliche Berichte zum Thema Regulierungskosten vorgelegt. Die Wirksamkeit zusätzlicher Berichte sei deshalb ungewiss. GE bemängelt, dass die Studien keine umfassende Kosten-Nutzen-Beurteilung für die Gesamtwirtschaft beinhalten würden. BE, TG und der Gewerbeverein befürchten wie auch schon beim Monitoring, dass am Ende der Aufwand grösser ist als der Nutzen. Die SKS argumentiert in ähnlicher Weise und erachtet jährliche Bereichsstudien daher als unnötig. Dieser Kritik schliesst sich auch Swissmechanic an. Die geplanten Ex-post-Bereichsstudien dürften nicht einfach der Arbeitsbeschaffung der Bundesverwaltung dienen, sondern müssten tatsächlich zur Aktualisierung und Entrümpelung von Gesetzen und Verordnungen beitragen. Zudem seien die Massnahmen mit bestehenden oder mit weniger Ressourcen zu bewältigen, damit kein «ineffizientes Aufblähen» der Verwaltung resultiere.

Art. 5 Abs. 1 (Sinn und Zweck von Bereichsstudien)

NE stimmt der Überprüfung von bestehendem Recht auf Wirtschaftlichkeit explizit zu.

Art. 5 Abs. 2 (Themenvorschläge Departemente)

Der SAV fordert, dass neben den Departementen auch den Wirtschaftsverbänden die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt wird, dass sie dem Bundesrat Themen für eine Bereichsstudie vorschlagen können.

Art. 5 Abs. 3 (Themenvorschläge Kantone)

Zu diesem Absatz wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.

Art. 5 Abs. 4 (Auswahl und Anzahl Bereichsstudien pro Jahr)

FR, LU, ZH sowie die EVP sehen die festgelegt Anzahl von drei bis fünf kritisch. FR, LU und ZH würden die Zahl offenlassen. Gemäss FR sollten die Studien flexibel und zielgerichtet durchgeführt werden. LU regt ebenfalls ein bedarfsorientiertes Vorgehen an. Man solle sich bei der Themenfindung am Aufwand-Nutzen-Verhältnis resp. am erwarteten Entlastungspotenzial orientieren. ZH empfiehlt aufgrund eigener Erfahrungen, dass «nicht zu viele» Bereichsstudien durchgeführt werden sollten. Die EVP würde die Anzahl zwar auch reduzieren, aber dennoch definieren: «Der Bundesrat legt jährlich drei bis fünf ein bis drei Themen fest; die Auswahl erfolgt im Rahmen der Festlegung der Jahresziele.»

OW wünscht sich hingegen eine andere Anpassung von Abs. 4: «Der Bundesrat legt jährlich drei bis fünf Themen fest; die Auswahl erfolgt im Rahmen der Festlegung der Jahresziele. Ein bis zwei von den Kantonen vorgeschlagene Themen sind verbindlich aufzunehmen. Die Themenwahl ist insgesamt zu begründen.»

Art. 6 Abs. 1 (Zuständigkeit)