Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten

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Massnahmen grösstenteils mit den bestehenden RFA-Richtlinien und könnten auf dieser Normstufe ergänzt werden, es brauche kein neues Gesetz dafür. Ebenfalls ablehnend äussert sich der SGB. Regulierungskostenschätzungen seien methodisch mit grossen Fragezeichen verbunden und würden die Gesetzgebung verlangsamen. Der Gewerbeverein zweifelt ebenfalls an der Wirksamkeit der Kostenschätzung. Es sei fraglich, ob sie zur Entlastung von Unternehmen beitragen würde. Viel eher scheine sie vorwiegend zur Schaffung eines aufwändigen bürokratischen Apparats beizutragen. Ambivalent äussert sich der Kanton AG. Es sei schwierig, Regulierungsfolgen zuverlässig zu quantifizieren, darum dürfe diesbezüglich nicht zu viel erwartet werden. Dennoch könne durch die Kostenschätzung die Qualität der Gesetzgebung gesteigert werden. Es müssten aber immer Kosten-Nutzen-Abwägungen gemacht werden, reine Kostenabschätzungen seien wenig aussagekräftig.

Art. 3 Abs. 1 (Zuständigkeit)

Die FDP kritisiert scharf, dass die Federführung zur Regulierungskostenschätzung bei der für den Erlass zuständigen Einheit der Bundesverwaltung liegen soll. Die SSO wünscht sich ebenfalls eine Anpassung bzw. Ergänzung von Art. 3 Abs. 1: «Die verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung hören bei den Kostenschätzungen die betroffenen Unternehmensverbände an.» Kellerhals Carrard sowie der SVC regen an das Gesetz so zu formulieren, dass bezüglich Kostenabschätzungen sowohl eine interne wie externe Lösung möglich bleibt.

Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 (Definition und Vorgehen)

Zu diesen Absätzen wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.

Art. 3 Abs. 5 (Dokumentierung)

Gemäss dem Kanton GE muss für eine Beurteilung der Effizienz einer Regelung der Nutzen konsequent berücksichtigt werden, nicht nur "soweit möglich", wie es in Abs. 5 formuliert ist.

Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 (Aktualisierung und Methodik)

Zu diesem Absatz wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.

5.4 Monitoring (Art. 4)

Die Mitte, SVP, SAV sowie SMGV begrüssen das Monitoring explizit. Die SVP regt an, dass beim Monitoring die Vermeidung einer Regulierung grundsätzlich höher gewichtet werden müsse als andere Aspekte.

FR spricht sich nicht grundsätzlich gegen ein Monitoring aus, weist aber darauf hin, dass die Umsetzung möglichst keinen Zusatzaufwand verursachen, sondern flexibel und zielgerichtet erfolgen sollte. Kellerhals Carrard und der SVC würden Art. 4 so formulieren, dass eine interne wie externe Lösung denkbar wäre.

AI hingegen möchte Art. 4 streichen. Ein Monitoring sei nicht zweckmässig, da die Quantifizierbarkeit der Regulierungskosten begrenzt und folglich auch die Aussagekraft des Monitorings eingeschränkt sei. Auch BE, TG und der Gewerbeverein bemängeln den Nutzen und sehen vor allem einen hohen administrativen Aufwand seitens der Bundesverwaltung.

5.5 Bereichsstudien (Art. 5 und Art. 6) Allgemeine Bemerkungen

12 Vernehmlassungsteilnehmende (NE, VS, EVP, FDP, Mitte, SVP, GastroSuisse, SBmV, SMGV, suissetec, CVCI, Raiffeisen) begrüssen die Bereichsstudien explizit. Demgegenüber sind 6 Stellungnahmen (BE, GE, TG, Swissmechanic, Gewerbeverein, SKS) kritisch bis ablehnend.