Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten
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(WIHK) sieht ebenfalls Handlungsbedarf zur Entlastung der Unternehmen und fordert gar einen tiefgreifenden kulturellen Wandel. Es müsse stets die Unschuldsvermutung gelten und Unternehmen dürften nicht systematisch unter Verdacht stehen. Regulierungen seien auf ein Minimum zu beschränken, indem eine obligatorische und objektive Überprüfung jeder neuen Verordnung gemacht würde. Der Gewerbeverein steht dem UEG hingegen kritisch, aber nicht explizit ablehnend gegenüber. Er unterstützt zwar das Ziel der Vorlage, diese würde aber in der vorliegenden Form vielmehr zu einem aufwändigen bürokratischen Apparat beitragen, als die Unternehmen zu entlasten.
4.6 Zusätzliche Forderungen
In 18 Stellungnahmen wird im UEG als ergänzendes Element eine «unabhängige Prüfstelle» gefordert.
Bei der Mehrheit (FDP, GLP, Bauenschweiz, EIT.swiss, KIB, VSKB, SAB, SBV, AGB, KMU-Forum,
Raiffeisen) soll die Stelle die von der Verwaltung ausgewiesenen Regulierungsfolgenabschätzungen überprüfen, d.h. im Fokus stehen nicht nur die Regulierungskosten, sondern auch weitere Auswirkungen, insbesondere der Nutzen, Handlungsbedarf und Alternativen. In 6 Stellungnahmen (SAV, Seilbahnen CH, SMGV, Swiss Banking, CCIG, CP) sind nur die Regulierungskosten Gegenstand der Überprüfung. GE steht dem UEG kritisch gegenüber und bedauert, dass keine unabhängige Prüfstelle vorgesehen ist. Hauptargument für eine Prüfstelle ist die fehlende Unabhängigkeit der Analysen und damit verbunden der zugrundeliegende Interessenskonflikt. Kritisiert wird, dass die für den Erlass zuständige Einheit der Bundesverwaltung die Analysen, sei es die Schätzung der Regulierungskosten oder auch die breitere Regulierungsfolgenabschätzung, durchgeführt. Mit einer Prüfstelle sollen Qualität und Vollständigkeit der Auswirkungsanalysen verbessert werden und die Stelle soll sicherstellen, dass die Sicht der Unternehmen und des Marktes in die Analysen miteinbezogen werden. Weit mehr findet sich die Forderung nach einer unabhängigen Prüfstelle im Zusammenhang mit der Einführung einer Regulierungsbremse (Umsetzung der Motion 16.3360 FDP-Liberale Fraktion).
Von 5 Teilnehmenden (ZG, SVC, IHZ, Kellerhals Carrard, KMU-Forum) wird die Verankerung eines «Regulierungskosten-Reduktionsziels» gefordert. Vereinzelt werden weitere ergänzende Instrumente wie die Verwendung von Sunset-Klauseln (SVP, EIT.swiss, SMGV, Swissmechanic), eine One-in-one-Regel (OW) oder «zero-based Regulation» (Swissmechanic) gefordert.
5 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
Angesichts der grossen Anzahl von Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln und im Detail aufgeführt werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden nachfolgend nur die hauptsächlichen Bemerkungen und Kritikpunkte zur Vorlage wiedergegeben. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen, welche auf der Publikationsplattform des Bundes öffentlich zugänglich sind.
5.1 Regulierungsgrundsätze (Art. 1) Allgemeine Bemerkungen
6 Teilnehmende (SAV, SMGV, Swissmechanic, Gewerbeverein, Raiffeisen, Swissdec) begrüssen
die Regulierungsgrundsätze explizit. GE kritisiert, dass die Auswirkungen auf andere wirtschaftliche Akteure (wie z.B. die Konsumenten) nicht berücksichtigt werden. TG und die SKS möchten Art. 1 streichen. Gemäss TG gehören allgemeine Grundsätze zur Gesetzgebung und guter Regulierung nicht in ein Unternehmensentlastungsgesetz. Gemäss der SKS ist der Artikel unnötig, falls andere Erlasse ohnehin Vorrang haben und falls nicht, führe der Artikel zu Rechtsunsicherheit.
Art. 1 Abs. 1 (Grundsätze)
Die GLP begrüsst den Grundsatz, dass jeweils die Regulierungsalternative mit dem besten Kosten-Nutzenverhältnis zu wählen ist (Bst. a), es sei aber klarzustellen, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis «für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft» gemeint ist (wie im erläuternden Bericht erwähnt). Dieselbe Präzisierung wünscht sich auch die EVP. Die Schweizerische Zahnärztegesellschaft (SSO) hingegen möchte Bst. a dergestalt ergänzen, dass immer zuvor zu prüfen wäre, ob eine Regelung überhaupt 9/20