Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten
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ZG wünscht eine Anpassung betreffend Zuständigkeit. Es dürfe aufgrund möglicher Eigeninteressen und fehlender Unabhängigkeit nicht das thematisch federführende Departement verantwortlich für die Bereichsstudien sein, sondern eine unabhängige (andere) Behördenstelle.
Art. 6 Abs. 2 (Durchführung)
Die FDP begrüsst, dass die Bereichsstudien grundsätzlich verwaltungsextern vergeben werden sollen. Die SAB, Seilbahnen CH und AGB hingegen stellen die externe Vergabe in Frage. Intern erstellte Studien könnten ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, falls Know-How und Kapazitäten vorhanden seien. OW ist mit der externen Vergabe einverstanden, wünscht aber folgende Ergänzung: «Die Bereichsstudien sind verwaltungsextern zu vergeben. Der Mandatsträger ist in der Bereichsstudie auszuweisen. Soll eine Studie ausnahmsweise verwaltungsintern erstellt werden, so ist dies gegenüber dem Bundesrat zu begründen.»
Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 (Weiteres Vorgehen, Veröffentlichung und Methodik)
Zu diesen Absätzen wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.
5.6 Bericht des Bundesrates (Art. 7) Allgemeine Bemerkungen
Der SBV erachtet die ex post-Beobachtung von Regulierungskosten und den Bericht des Bundesrates als wichtig, um überhaupt zu erkennen, dass Kosten «aus dem Ufer laufen» und man in einem Bereich Gegensteuer geben muss.
Art. 7 Abs. 1 (Intervall)
Zu diesem Absatz wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.
Art. 7 Abs. 2 (Inhalt)
Bst. b: OW schlägt vor, dass geprüft wird, ob die Ergebnisse aus den Bereichsstudien nicht in geeigneter Form bereits nach Vorliegen (anstatt alle 4 Jahre) veröffentlicht werden könnten. Die Kantone stehen aufgrund ihrer Nähe in regelmässigem Austausch mit den lokalen Unternehmen. Für diesen Austausch sei es wichtig, die Informationen aus den Bereichsstudien frühzeitig zu erhalten.
5.7 Plattform zur Abwicklung von Behördenkontakten (Art. 8) Allgemeine Bemerkungen
47 der insgesamt 51 Teilnehmer, die sich explizit zu Artikel 8 geäussert haben, begrüssen im Grundsatz die rechtliche Verankerung der zentralen Plattform. 3 Teilnehmer stehen den Bestimmungen zur zentralen Plattform kritisch gegenüber oder beantragen, gänzlich darauf zu verzichten. 1 Teilnehmer beantragt eine vollständige Überarbeitung der Bestimmungen. 15 Teilnehmer lehnen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Behördenleistungen auf der zentralen Plattform beim Vollzug von Bundesrecht nach Artikel 8 Abs. 4 ab oder stehen ihr kritisch gegenüber.
47 Teilnehmer (AG, AI, AR, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD und ZH,
EVP, FDP, GLP, Mitte und SVP, economiesuisse, EIT.swiss, KIB, SAB, SAV, SBV, SBmV, Seilbahnen CH, SGB, SMGV, SSV, suissetec, SVC, VSKB, CCIG, CP, eAHV/IV, eGov CH, FER, Gewerbeverein, Kellerhals Carrard, KMU-Forum, Post) unterstützen die Stossrichtung einer rechtlichen Grundlage für die beschleunigte Verbreitung der zentralen Plattform. 7 Teilnehmer (FR, OW, SZ sowie SSV, SGB, SMGV und CCIG) begrüssen insbesondere die im erläuternden Bericht geschilderte Möglichkeit einer Teilintegration auch von Behördenleistungen der Kantone und Gemeinden. Sie verweisen dabei auf die Bedeutung einer guten Koordination zwischen den verschiedenen Staatsebenen sowie auf die Nutzung der Synergien im Rahmen des von Bund und Kantonen getragenen Projekts Digitale Verwal-