Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

5 Kantone (BE, BL, SZ, TG sowie UR) lehnen das UEG ab. Einerseits wird das UEG als unnötig bezeichnet, weil kein Handlungsbedarf bestehe (die Unternehmen und Wirtschaftsverbände können sich heute schon während des Gesetzgebungsprozesses einbringen) und von Seiten des Bundes bereits RFA-Richtlinien existieren, andererseits wird auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Vorlage kritisiert. Der Kanton TG geht sogar noch weiter und lehnt die Zuständigkeit des Bundes kraft des föderativen Staatsaufbaus ab.

Die Bestimmungen zur zentralen Plattform nach Artikel 8 sorgten sowohl bei den Befürwortern wie bei den Gegnern des UEG zu breiter Diskussion. 19 Kantone (AG, AI, AR, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD sowie ZH), darunter 2 (SZ sowie UR), die das UEG insgesamt ablehnen, begrüssen im Grundsatz die rechtliche Verankerung der zentralen Plattform. Letztere stärke die Digitalisierungsbestrebungen der öffentlichen Hand auf allen Ebenen und habe ein grosses Potenzial zur Senkung der administrativen Kosten der KMU. Die Kantone BE, BL und TG, die die Vernehmlassungsvorlage zum UEG insgesamt verwerfen, lehnen auch die Bestimmungen zur zentralen Plattform weitgehend ab. Für BE und TG gehören letztere nicht in ein Gesetz, das sich mit der Entlastung von Unternehmen befasst, sondern in eine allgemeine Vorlage zur Digitalisierung resp. in das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG). Die vorgesehene Regulierung sei zudem nicht zweckmässig und aufgrund auch der Verweise auf das EMBaG nur schwer verständlich. Der Kanton BL begrüsst zwar eine noch stärkere Koordination und Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung und beim Ausbau der zentralen Plattform, ist aber der Meinung, dass die Organisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) die dafür notwendige Grundlage bildet. 11 Kantone lehnen die verpflichtenden Vorgaben beim Vollzug von Bundesrecht ab (AG, AR, BL, BS GE, LU, SZ, TG, ZH) oder stehen ihr kritisch gegenüber (AI, VD). Als Begründung für die Ablehnung berufen sich 7 Kantone (AG, AR, BL, BS, GE, LU sowie ZH) auf ihre Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zum EMBaG und das dort geäusserte Bedenken eines weitreichenden Eingriffs in ihre Vollzugsautonomie. Die Kantone SZ und TG verweisen ihrerseits auf die bestehenden Angebote im Bereich der Sozialversicherungen, die durch eine Angebotspflicht auf der zentralen Plattform in Frage gestellt würden.

4.2 Parteien

Die Mitte stimmt dem UEG zu. SVP, FDP, GLP und EVP stimmen der Vorlage ebenfalls zu, haben aber unterschiedliche Anpassungen oder Ergänzungen vorgeschlagen (siehe Kapitel 5). Die SP lehnt das UEG ab. Die Grünen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Mitte stimmt dem vorliegenden Entwurf des UEG zu, ohne gewisse Punkte anpassen zu wollen. Allerdings weist sie daraufhin, dass bei der Umsetzung des UEG Vorsicht geboten ist, den Unternehmen keine neuen Kosten oder bürokratischen Hindernisse auferlegt werden dürfen und dass der Verwaltung durch das neue Gesetz kein übermässiger administrativer Aufwand entstehen darf.

Die SVP begrüsst das UEG, weil die stetige Zunahme der Regulierungsdichte einen besonders dringlichen Handlungsbedarf aufzeige. Sie verlangt unter anderem zusätzlich zu den vorgeschlagenen Instrumenten die Prüfung von Sunset Klauseln.

Die FDP begrüsst das UEG ebenfalls, konstatiert aber, dass nur die kombinierte Umsetzung zusammen mit der Regulierungsbremse (zu welcher ein paralleles Vernehmlassungsverfahren lief) zielführend sei. Ausserdem kritisiert die FDP scharf, dass die Federführung zur Regulierungskostenschätzung jeweils bei der für den Erlass zuständigen Einheit der Bundesverwaltung liegen soll (vgl. auch Kapitel 5.3). Der langjährigen Forderung der FDP und auch der aktuellen parlamentarischen Initiative der WAK-S 19.402 «Unabhängige Regulierungsfolgenabschätzung» nach einer unabhängigen Kontrollstelle werde nicht nachgekommen.

Die GLP stimmt dem UEG grundsätzlich zu, verlangt aber auch eine unabhängige Kontrollstelle, welche jeweils die Regulierungsfolgenabschätzungen (RFA) und die Regulierungskostenschätzungen überprüft und damit die Qualität und Vollständigkeit der Auswirkungsanalysen verbessert.