Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 20 Seiten

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tung Schweiz (DVS). OW und SZ bedauern, dass die aufgezeigten Integrationsvarianten Komponenten wie die E-ID voraussetzen, die heute leider nicht vorhanden sind. Kellerhals Carrard und SVC regen an, dass die Kontakte nicht nur digitalisiert, sondern unter Einsatz von künstlicher Intelligenz nach und nach auch automatisiert werden. Für economiesuisse sollten mittelfristig auch privatrechtliche Anbieter auf den entsprechenden Schnittstellen digitalisierte Behördengänge anbieten und diese in ihre Softwarelösungen integrieren können. NE ist der Meinung, dass die Bestimmungen zur zentralen Plattform nicht in ein Gesetz, das sich mit der Entlastung von Unternehmen befasst, sondern in ein Spezialgesetz gehören.

Die Kantone BE, BL und TG stehen den Bestimmungen zur zentralen Plattform im UEG kritisch gegenüber oder beantragen, gänzlich darauf zu verzichten. BE unterstützt zwar im Grundsatz die beschleunigte Verbreitung der zentralen Plattform, ist aber der Meinung, dass die entsprechenden Bestimmungen nicht in das UEG sondern in das EMBaG gehören. Für TG werden die im UEG statuierten allgemeinen Vorgaben zur Digitalisierung bereits in der Organisation DVS bearbeitet und es ist nicht erforderlich, dazu Bestimmungen in einem Spezialgesetz zu schaffen. Auch inhaltlich werden die Bestimmungen weitgehend abgelehnt. BL steht der rechtlichen Verankerung der zentralen Plattform ebenfalls kritisch gegenüber, begrüsst aber deren Weiterentwicklung und Ausbau im Rahmen der Organisation DVS.

Swissdec bedauert, dass die Bestimmungen zur zentralen Plattform die etablierten Möglichkeiten der medienbruchfreien Maschine-zu-Maschine Kommunikation ausblendet und die Plattform einseitig als eine Internet-Portal-Lösung definiert wird. Der gesamte Artikel 8 sei entsprechend zu überarbeiten.

Art. 8 Abs. 1

BE beantragt, Art. 8 Abs. 1 UEG wie folgt zu ergänzen, um das Ziel der fakultativen Nutzung der Plattform durch die Kantone klar zu stellen: «Das Staatssekretariat für Wirtschaft betreibt eine zentrale elektronische Plattform zur erleichterten Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden des Bundes und der Kantone».

Art. 8 Abs. 2

Zu diesem Absatz wurden keine spezifischen Bemerkungen gemacht.

Art. 8 Abs. 3

GLP begrüsst insbesondere das in Art. 8 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 verankerte Once-only-Prinzip. Die Prozesse seien generell so auszugestalten, dass die Verwaltung sich intern koordiniert und Unternehmen nur eine Ansprechstelle haben (Prinzip des «One-Stop-Shop»).

Art. 8 Abs. 4

20 Teilnehmer äusserten sich zu Absatz 4.

12 Teilnehmer (AG, AR, BL, BS, GE, LU, SZ, TG, ZH sowie CP, eAHV/IV und eGov CH) lehnen die

Verpflichtung, Behördenleistungen beim Vollzug von Bundesrecht auf der zentralen Plattform zugänglich zu machen, ab. 7 Kantone (AG, AR, BL, BS, GE, LU sowie ZH) beziehen sich als Begründung für die Ablehnung der verpflichtenden Vorgaben auf ihre Stellungnahme oder diejenige der KDK im Rahmen der Vernehmlassung zum EMBaG. Sie hatten dort die verpflichtenden Vorgaben des Bundes an die Kantone mit dem Hinweis auf das Risiko eines weitreichenden Eingriffs in die Vollzugsautonomie der Kantone abgelehnt. Da sich die Bestimmungen zur zentralen Plattform auf diese Vorgaben des EMBaG beziehen und darüber hinausgehen, werden sie konsequenterweise ebenfalls abgelehnt. Die Teilnehmer regen an, Lösungen auf freiwilliger Basis, zum Beispiel im Rahmen der neuen Organisation DVS, über alle Verwaltungsebenen zu koordinieren und zu erarbeiten. Weitere 4 Teilnehmer (SZ, TG sowie CP und eAHV/IV) berufen sich für die Ablehnung auf die bestehenden Angebote im Bereich der Sozialversicherungen. Eine Angebotspflicht auf der zentralen Plattform führe zu Integrations- und Betriebskosten sowie Risiken für die Durchführungsstellen und stelle die bisherigen Anstrengungen und Investitionen in