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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten
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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung
1.4 Jugend
Jugendbegegnungen und Jugendpartizipationsaktivitäten, pro 50–120 Mobilität und Aktivität
Mobilität von Einzelpersonen, von 14–59 Tage, pro Mobilität 21–30 und Tag
Mobilität von Einzelpersonen, ab 2 Monaten bis zu einem Jahr, 600–850 pro Mobilität und Monat
Mobilitätsprojekte für Jugendarbeiter/innen, pro Mobilität und100
Aktivität
1.5 Erwachsenenbildung
Pro Mobilität einer Erwachsenenbildnerin/eines Erwachsenen- 240–420 bildners
2. Pauschalen für Einzelpersonen (Mehrkosten) (Art. 6 Bst. b Ziff. 1)
2.1 Schulbildung
Bildungspersonal, pro Person und pro Tag 72–192 Schüler/innen, pro Person und pro Tag 15–50
2.2 Berufsbildung
Pro Lernende/n und Lehrabsolvent/in und Tag während oder im 40–150 Anschluss an die Ausbildung
Pro Berufsfachschullehrperson und Tag 120–250
2.3 Hochschulen
Pro Student/in für Studienaufenthalte oder Praktika und Monat 380–500 Dozierende/Hochschulpersonal, pro Person und Tag 80–170
2.4 Jugend
Mobilität von Einzelpersonen, 14–59 Tage, pro mobile Person 3–8 und Tag
Mobilität von Einzelpersonen, ab 2 Monaten bis zu einem Jahr, 75–190 pro Person und Monat