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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Vorentwurf vom 18. Juni 2021

Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 11 des Bundesgesetzes vom 25. September

1

2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

(BIZMB),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Beitragsarten nach Artikel 4 Absätze 1 Buchstaben b–f und 2 BIZMB;

b. die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geografischer Rahmen

1Der geografische Rahmen der vom Bund initiierten Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BIZMB (Bundesprogramme) wird nach den bildungspolitischen Prioritäten der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Bereich) festgelegt.

2Im Zentrum stehen Programmländer des Bildungsprogramms der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, deren Schlüsselpartner sowie weitere Länder, sofern die Aktivitäten dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen.

1 SR 414.51