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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten

1Die nationale Agentur nach Artikel 6 BIZMB veröffentlicht auf ihrer Webseite jährlich Ausschreibungen für die Programmaktivitäten internationale Lernmobilität sowie internationale Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen, für welche Beiträge ausgerichtet werden.

2Sie legt die Fristen für die Einreichung der Gesuche pro Bildungsbereich einschliesslich der ausserschulischen Jugendarbeit fest.

Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind insbesondere folgende Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs mit Sitz in der Schweiz:

a. obligatorische Schulen;

b. Berufsfachschulen;

c. Organisationen der Arbeitswelt;

d. allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II;

e. höhere Fachschulen;

f. Hochschulen;

g. Institutionen und Organisationen der nichtformalen Bildung, die Angebote für Weiterbildungen bereitstellen;

h. Organisationen der ausserschulischen Jugendarbeit.

2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität

Art. 5 Einreichung des Gesuchs

1Ein Gesuch um Beiträge zur Förderung internationaler Lernmobilität ist der nationalen Agentur einzureichen.

2Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.

3Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

a. Anzahl der Personen, einschliesslich derjenigen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Mobilitätsaktivität durchführen;

b. Dauer und Destinationen der Mobilitätsaktivitäten;

c. die Kooperationsvereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland.

4Die nationale Agentur kann auf Angaben nach Absatz 3 verzichten, wenn die gesuchstellende Institution oder Organisation eine Deklaration über den Prozess und die Qualität unterzeichnet hat.