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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

2.5 Erwachsenenbildung

Pro Erwachsenenbildner/in und pro Tag 120–192

3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten) (Art. 6 Bst. b Ziff. 2)

Jugendbegegnungen in der Schweiz: Reisen innerhalb der50

Schweiz und pro Person

Alle Bereiche mit Ausnahme bei der Mobilität von Hochschul- 400–500 student/innen: Reisen innerhalb Europas und pro Person

Alle Bereiche mit Ausnahme der Mobilität bei Hochschulstu- 500–1300 dent/innen: Reisen ausserhalb Europas und pro Person

4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Bst. b Ziff. 3)

Bereiche Schulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung: 190–250 Sprachkurse vor der Mobilität pro Person

Bereiche Schulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung: 100–1000 Sprachkurse während der Mobilität während maximal 10 Tagen

pro Person

Schulbildung: Kurskosten Bildungspersonal pro Tag (maximal84

und während maximal 10 Tagen)

Erwachsenenbildung: Kurskosten Erwachsenenbildner/innen pro84

Tag (maximal und während maximal 10 Tagen)

Pro Mobilität für Einzelpersonen mit besonderen Bedürfnissen 12'000 (effektive Kosten, maximal)