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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen

1Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge folgende Kostenpauschalen an:

a. Pauschalen für die Kosten der Organisation der Mobilitätsaktivitäten von Einzelpersonen in Zusammenhang mit:

1. Vereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland,

2. Öffentlichkeitsarbeit,

3. Beratung von Personen vor und während der Mobilitätsaktivität.

b. Pauschalen zugunsten von Einzelpersonen für:

1. Mehrkosten während des Aufenthalts im Ausland oder in der Schweiz,

2. Reisekosten, die von den Mehrkosten nach Ziffer 1 nicht abgedeckt sind,

3. Kosten für spezifische Kurse vor oder während der Mobilitätsaktivität oder aufgrund besonderer Bedürfnisse.

2Die Institution oder Organisation leitet die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben b an die Einzelpersonen weiter.

3Die Kostenpauschalen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

4Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann den Anhang anpassen aufgrund:

a. der Entwicklung der Lebenshaltungskosten an Destinationen der vorgesehenen Mobilitätsaktivitäten;

b. der Entwicklung der Pauschalen vergleichbarer internationaler Bildungsprogramme.

Art. 7 Prüfung und Entscheid

1Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

2Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so wird bei ihrer Verteilung auf die Bildungsbereiche und ihrer Institutionen und Organisationen der jeweilige Durchschnitt der prozentualen Anteile an den jährlich verfügbaren Mitteln während den vier vorangehenden Förderjahren berücksichtigt.

3Die verfügbaren Mittel werden nach diesem Schlüssel auf die Bildungsbereiche nach Artikel 2 Absatz 2 BIZMB und anschliessend auf die Institutionen und Organisationen nach Artikel 4 pro Bildungsbereich verteilt.