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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

2Die Personalkosten verstehen sich einschliesslich Gemeinkosten.

Art. 11 Sachkosten

1Die nationale Agentur rechnet folgende effektive Sachkosten an:

a. Sachkosten für die Realisierung des Projekts, insbesondere Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen;

b. Sachkosten, die nicht unter die Grundausstattung von Institutionen oder Organisationen fallen;

c. Sachkosten, die nicht durch finanzielle Leistungen anderer beteiligter Institutionen oder Organisationen gedeckt sind.

2Bei Reisen werden die effektiven Kosten, maximal aber 500 Franken pro Reise innerhalb und 1300 ausserhalb Europas angerechnet.

3Beträgt die Reisezeit weniger als sechs Stunden, sind Zugreisen vorzuziehen.

Art. 12 Prüfung und Entscheid

1Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

2Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche gemäss den folgenden Kriterien in der nachstehenden Reihenfolge berücksichtigt:

a. Beitrag einzelner Kooperationsprojekte zur Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystems und seiner Akteure im internationalen Kontext unter Berücksichtigung des geografischen Rahmens nach Artikel 2;

b. Nutzen des einzelnen Kooperationsprojekts für die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Bildungsbereichs;

c. Grad der Kommerzialisierung der Institution oder Organisation, wobei nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen priorisiert werden.

3Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung

Art. 13 Einreichung des Gesuchs

1Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt oder eine Aktivität der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung ist dem SBFI einzureichen.

2Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Beitrag der Ziele und Massnahmen der Projekte und Aktivitäten zu:

1. der politischen Bedeutung für den Bildungsraum Schweiz,

2. der Exzellenz von Bildungsbereichen oder ihren Akteuren,