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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten
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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung
Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung
1In begründeten Fällen kann das SBFI auf Gesuch der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Unterbrechung der Ausbildung an der Hochschulinstitution mit oder ohne Aufschub des Bezugs des Stipendiums gewähren. Dem Gesuch ist eine entsprechende Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch die Hochschulinstitution beizulegen.
2Verlässt die Stipendiatin oder der Stipendiat die entsprechende Hochschulinstitution im Verlauf des Studienjahres und bricht sie oder er die Ausbildung ab, so verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen
Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen
Das SBFI kann als Begleitmassnahme insbesondere zu Programmen, Projekten oder Initiativen folgende Aktivitäten fördern:
a. Information und Beratung;
b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;
c. Ausarbeitung von Projektvorschlägen im Kontext internationaler Bildungszusammenarbeit.
Art. 26 Information und Beratung
Soweit das SBFI nicht selbst informiert oder berät, kann es auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, Beiträge für die Information und Beratung der Zielgruppen der Institution oder Organisation ausrichten.
Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen
1Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten fachspezifischer Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beiziehen.
2Die Delegierten oder Expertinnen und Experten vertreten Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen, die für Programme, Netzwerke, Projekte und Initiativen relevant sind.
Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen
1Auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, kann das SBFI für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen, Projekten oder Initiativen in der internationalen Bildungszusammenarbeit pro Projekt einmalig einen Beitrag ausrichten.
2Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten: