Vorlage
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung
4Stipendien am EUI werden während vier aufeinanderfolgenden akademischen Jahren jährlich verlängert, sofern das EUI den Studienverlauf bestätigt.
Art. 21 Höhe der Stipendien
1Das SBFI legt die Höhe der Stipendien gestützt auf die folgenden Kostenpauschalen fest:
a. beim Collège d’Europe die Kostenpauschalen für die Studiengebühren sowie die Unterkunft und Verpflegung auf dem Campus;
b. beim EUI die Kostenpauschalen für die Unterkunft und Verpflegung.
2Es berücksichtigt dabei die Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution zu den Studiengebühren, den Lebenshaltungskosten vor Ort sowie der Höhe der Stipendien anderer Länder für das Studium an den Hochschulinstitutionen.
3Andere Finanzierungquellen oder Stipendien anderer Institutionen können nur auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten beim SBFI komplementär zu einem Exzellenzstipendium am EUI bezogen werden. Dem Gesuch ist eine Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen.
4Das SBFI kann dem Bezug komplementärer Finanzierungsquellen insbesondere dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobilitätsaktivität im Rahmen der Ausbildung am EUI an einem anderen Ort im Ausland höhere Lebenskosten entstehen.
5Stimmt das SBFI dem Bezug nicht zu, so wird das Stipendium pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
Art. 22 Institutsbeiträge
1Das SBFI leistet die Institutsbeiträge an das Collège d'Europe und an das EUI jährlich auf deren Antrag hin.
2Es berücksichtigt dabei die Vereinbarungen zwischen den Hochschulinstituten und dem SBFI oder der Schweiz sowie die Höhe der entsprechenden Institutsbeiträge anderer Länder.
3Für das Collège d'Europe gilt das vom Verwaltungsrat des Collège d’Europe verabschiedete Budget während den vorangehenden vier Förderjahren.
4Der Institutsbeitrag an das EUI wird aufgrund der Anzahl bewilligter Stipendien pro Kohorte und Jahr festgelegt. Er enthält die Studiengebühren von 12'000 Euro pro Stipendium.
Art. 23 Auszahlung
Die erste Hälfte der Stipendien sowie die gesamten Institutsbeiträge werden nach dem Entscheid ausbezahlt, die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme an der jeweiligen Hochschulinstitution. Im vierten Jahr des Forschungsstudiums am EUI wird das Stipendium nach Antritt des letzten Semesters ausbezahlt.