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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

2Der Beitrag an das Schweizer Haus in der CIUP wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.

3Er wird verwendet für:

a. den Betrieb und den Unterhalt des Gebäudes einschliesslich werterhaltender baulicher Massnahmen;

b. die Administration einschliesslich des Lohns der Direktorin oder des Direktors;

c. die Öffentlichkeitsarbeit;

d. die Aufwendungen der Auswahlkommission.

4Nötige Unterhaltsmassnahmen dürfen nur vorgenommen werden, sofern eine Empfehlung des Bundesamts für Bauten und Logistik vorliegt.

Art. 32 Auswahlkommission

1Die Auswahlkommission prüft die Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus.

2Sie besteht aus den folgenden Mitgliedern:

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «Fachhochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «pädagogische Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses;

e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorganisationen.

3Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen präsidiert die Kommission.

4Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 33 Aufnahmeverfahren und Befristung

1Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss dem Sekretariat der Auswahlkommission ein Gesuch einreichen.

2Die Auswahlkommission entscheidet über die Aufnahme.

3Der Aufenthalt ist auf ein Jahr befristet.

4Die Auswahlkommission kann den Aufenthalt um ein weiteres Jahr und in Ausnahmefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.